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BFO

§1 Schatzmeisterkonferenz: Einberufung

1. Die Schatzmeisterkonferenz tagt mindestens zweimal im Jahr.

2. Der Bundesschatzmeister und ein von den Landesschatzmeistern gewählter Vertreter sind gleichberechtigte Vorsitzende der Schatzmeisterkonferenz. Sie laden im gegenseitigen Einvernehmen zur Schatzmeisterkonferenz ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 21 Tage. Tagungsort sollte ein gut erreichbarer Ort in der Mitte Deutschlands sein.

3. Zu Sitzungen der Schatzmeisterkonferenz, auf denen über Ordnungsmaßnahmen gemäß §16 Abs. 3 der Satzung beraten wird, lädt der Vertreter der Landesschatzmeister gemeinsam mit dem Schiedsgericht ein. Vertreter des Bundesvorstands haben auf dieser Sitzung Rede-, aber kein Stimmrecht.

 

§2 Schatzmeisterkonferenz: Aufgaben

1. Die Schatzmeisterkonferenz entscheidet über die horizontale und die vertikale Verteilung der finanziellen Ressourcen von BÜNDNIS21, soweit Satzung oder andere Ordnungen mit Satzungsrang nicht bereits Festlegungen getroffen haben.

2. Die Schatzmeisterkonferenz berät den Bundesvorstand in allen die Parteifinanzen betreffenden Fragen, insbesondere die horizontale und vertikale Verteilung der Finanzen, der Aufstellung und Kontrolle des Haushaltsbudgets des Bundes und die mittelfristige Finanzplanung, sowie die organisatorischen Aspekte des Beitragseinzugs, der Buchführung und des innerparteilichen Rechnungs- und Dokumentationswesens, soweit diese nicht in der Satzung oder in den Ordnungen von BÜNDNIS21 mit Satzungsrang geregelt sind.

3. Zur wirksamen Ausübung dieser Beratungskompetenz steht der Schatzmeisterkonferenz ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber dem Bundesvorstand und seinen Gremien sowie allen finanzwirksamen Beschlüssen aller Gliederungen zu.

 

§3. Schatzmeisterkonferenz: Zusammensetzung

1. Mitglieder der Schatzmeisterkonferenz sind

  a) der Bundesgeschäftsführer, der Wahlkampfleiter und der Bundesschatzmeister. Jeder von diesen kann sich im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm zu benennendes anderes Mitglied des Bundesvorstandes vertreten lassen.

     b) die Landesschatzmeister. Jeder von diesen kann sich im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm zu benennendes Mitglied seines Landesvorstandes vertreten lassen.

     c) Die gewählten Bundesrechnungsprüfer gehören der Schatzmeisterkonferenz mit beratender Stimme an.


§4 Schatzmeisterkonferenz: Stimmrecht

1. Alle Entscheidungen der Schatzmeisterkonferenz, auch über Empfehlungen und Vorschläge für den Bundesvorstand und seine Gremien brauchen die Zustimmung von

     a) der Mehrheit der Vertreter der fünf mitgliederstärksten Landesverbände;

     b) der Mehrheit der Vertreter der fünf mitgliederschwächsten Landesverbände;

     c) der Mehrheit der verbleibenden sechs Landesverbände;

     d) der Mehrheit der Vertreter des Bundesvorstands.

2. Ordnungsmaßnahmen werden im Konsensverfahren beschlossen.

3. Die Arbeitsergebnisse und Beschlüsse der Schatzmeisterkonferenz unterliegen der Kontrolle und Änderungsbefugnis durch die Hauptversammlung an Bündnistagen.

4. Die zuständigen Gremien des Bundesvorstands entscheiden über Vorschläge der Schatzmeisterkonferenz gemäß §2 Abs. 2. Sie können die Vorschläge unmodifiziert akzeptieren oder ablehnen. Wird ein Vorschlag der Schatzmeisterkonferenz abgelehnt, wird der Vorschlag der nächsten zuständigen Hauptversammlung als Antrag zur zweiten Lesung zur Entscheidung vorgelegt, es sei denn bis dahin hat ein Mitgliederentscheid über den Vorschlag entschieden.

5. Der Geschäftsführende Vorstand beschließt nach Anhörung der Schatzmeisterkonferenz eine Geschäftsordnung der Schatzmeisterkonferenz. Befugnisse und Zuständigkeiten der Schatzmeisterkonferenzen, die in der Geschäftsordnung geregelt werden, dürfen nicht der Satzung und dieser Beitrags- und Finanzordnung widersprechen.

§5 Haushaltsplanung

1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Bundesvorstand ist verpflichtet jedes Jahr einen Entwurf für den Haushaltsplan für das kommende Jahr aufzustellen, der alle geplanten Einzelbudgets zu einem Gesamtbudget des Bundesvorstands zusammenfasst. Der Haushaltsplan für das kommende Jahr bis zum 30. September des laufenden Jahres der Schatzmeisterkonferenz vorzulegen.

3. Die Schatzmeisterkonferenz empfiehlt entweder dem Bundesvorstand das Haushaltsbudget für das kommende Jahr zu verabschieden oder macht umsetzbare Änderungsvorschläge auf der Sitzung. 

4. Der Bundesvorstand verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan spätestens am 31.12., nachdem dieser durch die Schatzmeisterkonferenz beraten und bewilligt wurde.  

5. Struktur und Umfang des aufzustellenden Haushaltsplans wird von der Schatzmeisterkonferenz bestimmt. Er sollte dabei aber mindestens den gleichen Detaillierungsgrad aufweisen, wie die Angaben im Rechenschaftsbericht (Planung auf Kontenebene) und zusätzliche Erläuterungen zu den einzelnen Posten aufweisen. Einzelne Posten sollten nicht nur nach Aufwandsart, sondern auch nach Kostenverursachung (Einzelbudgets) aufgeschlüsselt werden.

6. Alle Vorstände und Gremien sind zur Einhaltung der Kosten gemäß Haushaltsplanung verpflichtet.

7. Gibt es keinen vom Bundesvorstand verabschiedeten Haushaltsentwurf oder stimmt die Schatzmeisterkonferenz nicht zu, dürfen nur die Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsverkehr nicht eingegangen werden.

8. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der Bundesschatzmeister dem Bundesvorstand unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor.

9. Ausgaben dürfen nur im Rahmen eines entsprechenden Einzelbudgets gemäß Aggregationsvorgabe der Schatzmeisterkonferenz erfolgen. Dies bedeutet, dass die Schatzmeisterkonferenz im Rahmen des Haushaltsplanungsprozesses auch darüber befindet, auf welcher Ebene Einzelbudgets verbindlich sind, bzw. welche Posten auf einer niedrigeren Aggregationsebene deshalb untereinander ohne weiteres verrechenbar/ausgleichsfähig sind.

10. Die Regelungen in §5 Abs. 6 gelten nicht für Ausgaben aus zweckgebundenen Spenden.

Umwidmung

11. Reicht ein Einzelbudget nicht aus oder ist zur Durchführung finanzwirksamer Beschlüsse kein entsprechendes Einzelbudget vorhanden, können Posten aus anderen Einzelbudgets in Höhe von bis zu 10% im Geschäftsführenden Vorstand umgewidmet werden.

12. Für die Umwidmung des abgebenden Einzelbudgets bedarf es eines begründeten Beschlusses des Geschäftsführenden Vorstands. Dieser ist auf der nächsten Schatzmeisterkonferenz zu überprüfen.  

13. Kommt die Umwidmung nicht zustande oder wird der Gesamthaushalt um mehr als 10% überschritten, so ist zur Durchführung des ausgabewirksamen Beschlusses ein durch den Bundesvorstand zu erarbeitender und der Schatzmeisterkonferenz vorzulegender Nachtragshaushalt erforderlich.

§6 Finanzplanung

1. Der Bundesvorstand ist verpflichtet bis zum 30. Juli eines jeden Jahres einen Finanzplan, der die Verteilung des Gesamtbudgets des Bundesvorstands für das übernächste Rechnungsjahr beinhaltet und der nächsten Schatzmeisterkonferenz vorgelegt wird. Der schriftliche Vorschlag ist den Mitgliedern der Schatzmeisterkonferenz mindestens 14 Tage vorher zuzusenden.

2. Die Schatzmeisterkonferenz empfiehlt entweder dem Bundesvorstand die mittelfristige Finanzplanung zu verabschieden oder macht umsetzbare Änderungsvorschläge auf der Sitzung. 

3. Der Finanzplan ist ein Planungswerkzeug und stellt keinen bindenden Haushalt dar.

§7 Finanzmittel: Nachvollziehbarkeit

1. BÜNDNIS21 verfolgt keine kommerziellen Tätigkeiten. Seine Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und staatliche Parteienfinanzierung auf.

2. Der Bundesschatzmeister informiert alle Gremien des Bundesvorstands und die Mitglieder der Schatzmeisterkonferenz quartalsweise immer am 15. des Folgemonats über die Entwicklung der Einnahmen von BÜNDNIS21 und den Stand der Ausgaben, beide aufgeschlüsselt nach Einzelbudgets. Die Landesschatzmeister informieren quartalweise immer am 15. des Folgemonats den Bundesschatzmeister sowie die Vorstände der Bezirksbündnisse. 

3. Ausgabenerstattung an Verbündete und Entscheidung- und Funktionsträger sowie Einnahmen durch Mandatsträgerbeiträge werden quartalweise immer am 15. des Folgemonats den Verbündeten übersandt.

§8 Ausgaben: Nachvollziehbarkeit

1. BÜNDNIS21 zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten, verwendet werden.

2. Alle Funktions- und Entscheidungsträger haben die Pflicht schriftliche Beschlüsse für alle Ausgaben vorlegen zu können.

3. Gegen finanzwirksame Beschlüsse, die dazu führen, dass Einzelbudgets überschritten werden, hat der Bundesschatzmeister die Pflicht sein Vetorecht einzubringen, wenn er von solcher Kenntnis erlangt.

§9 Mitgliedsbeiträge: Grundsätze

1. Anspruch auf Erhebung und Vereinnahmung der Beiträge liegt beim Bundesbündnis, wenn nichts anderes geregelt ist.

2. Landesbündnisse können das Bundesbündnis mit der Dienstleistung der Vereinnahmung und Verteilung der Mitgliedsbeiträge beauftragen. Dies ist das empfohlene Vorgehen. Es ist quartalsweise abzurechnen, mindestens jedoch sind Abschlagszahlungen zu leisten.

3. Selbst vereinnahmende Gliederungen zahlen zum Quartalsende die gültigen Beitragsanteile an das Bundbündnis. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesvorstand nach Beratung durch die Schatzmeisterkonferenz.

4. §9 Abs. 1-3 und §10 Abs. 1-2 gilt analog für Beiträge von Unterstützern.

5. Die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge wird in §11 geregelt.

 

§10 Mitgliedsbeiträge: Höhe

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig mindestens 60 EUR pro Kalenderjahr und ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

2. Bei Austritt im Laufe eines Kalenderjahres wird der entrichtete Mitgliedsbeitrag nicht erstattet; eine bereits entstandene Forderung bleibt bestehen.

3. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen von §10 Abs. 1 zu vereinbaren (Sozialklausel). Hierbei muss eine gleiche Regelung für den Widmungsanteil auf alle Härtefälle getroffen und publiziert werden.

§11 Mitgliedsbeiträge: individuelle Widmung

1. Jeder Verbündete kann für den Teil ein Drittel des Mitgliedsbeitrags eine Widmung zu folgenden möglichen Schwerpunkten erklären:

     a) ein bestimmtes politisches Thema wird in der Partei unterstützt;

     b) die Parteiarbeit eines bestimmten Verbündeten wird unterstützt;

     c) die Parteiarbeit einer bestimmten Gliederung oder Gruppe im BÜNDNIS21       wird unterstützt.

2. Die gewidmeten Mitgliederbeiträge können für folgendes abgerufen werden:

     a) Veranstaltungsorganisation, wie Raum- und Fahrzeugmiete, Flyer, Arbeitsmaterialien, externe Rednerhonorare;

     b) Anschaffungen für BÜNDNIS21 inklusive Verbrauchsmaterialien und Nebenkosten, wie Demomaterial, Beamer, Kauf-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Reparaturkosten;  

     c) IT-Projekte, wie Softwarekauf oder -miete, Hardwarekauf, -installation, -instandhaltung, und -wartung, Design- und Programmierarbeiten;

 

3. Die Widmungsauswahl gemäß §11 Abs.1 soll zukünftig im Schwarmportal (§26 BuS) ermöglicht werden.

§12 Spenden

1. Nur die Geschäftsführenden Vorstände sind berechtigt Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen.

2. Eine Spende gilt als erlangt, wenn sie bei einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands oder einem hauptamtlich bei BÜNDNIS21 arbeitenden Mitarbeiter angekommen sind.

3. Unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von BÜNDNIS21 erlangt.

Barspenden

4. Bei Barspenden ist die gesetzliche Obergrenze zwingend zu beachten. Die Entgegennahme ist zu quittieren. Zur Ausstellung von Empfangsbelegen über die Entgegennahme von Barspenden bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze ist jeder Verbündete berechtigt.

5. Verbündete, die Empfänger von Spenden an BÜNDNIS21 sind, haben diese unverzüglich an den Landes- oder Bundesschatzmeister weiterzuleiten. Barspenden an den Landesschatzmeister, und wenn das nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, ist die Spende umgehend an den Bundesschatzmeister weiterzuleiten.

6. Der Bundesschatzmeister ist vom Landesvorstand über Barspenden quartalsweise am 15. des Folgemonats in Kenntnis zu setzen.

Zuwendungsbescheinigungen

7. Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind nur Landes- oder der Bundesschatzmeister berechtigt.

8. Für die Zuwendungsbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Geschäftsführenden Vorstand von BÜNDNIS21 freigegeben wurden. Hiervon verbleibt bei der ausstellenden Gliederung eine Durchschrift.

Verwendung

9. Spenden und sonstige Zuwendungen an BÜNDNIS21 dienen der Finanzierung seiner verfassungsmäßigen, gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben. Alle Spenden sind unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen einzunehmen und öffentlich zu verzeichnen (§§ 24, 25, 27 PartG).


§13 Mandatsträgerbeiträge

1. Mandatsträgern wird empfohlen, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag Beiträge in Höhe von 10% ihrer Mandatsträgerbezüge an BÜNDNIS21 zu leisten. Zweidrittel der Abgabe ist zweckgebunden an die politische Arbeit auf der Ebene der Gliederung, für die das Mandat erworben wurde. Ein Drittel kann der Mandatsträger gemäß §11 widmen. 

 

§14 Finanzverteilung zwischen den Gliederungen

1. Spenden verbleiben bei der einnehmenden Gliederung, sofern der Spender nichts anderes verfügt hat. Aufnahmespenden gehen an den Bundesverband.

2. Die ungewidmeten Mitgliedsbeiträge gehen zu einem Drittel an das Landesbündnis des verbündeten und Zweidrittel verbleiben beim Bundesbündnis.

3. Die Aufteilung der anteiligen staatlichen Teilfinanzierung zwischen Bundesbündnis und den Gliederungen wird von der Schatzmeisterkonferenz beschlossen.

§15 Rechnungslegung

1. Jedes Landesbündnis, das eine eigene Kassenführung hat, hat der Landesvorstand einen zuständigen Verbündeten als Schatzmeister zu wählen, der insbesondere verantwortlich ist für

     a) die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung,

     b) die Erstellung der Finanzplanung,

     c) den jährlichen Finanzbericht an die Verbündeten seines Landesbündnisses,

     d) die fristgerechte Erstellung eines Einnahme- und Ausgabenberichts gemäß Rechenschaftsbericht nach dem Parteiengesetz.

2. Teile der Aufgaben gemäß §15 Abs. 1 a)-d) können an übergeordnete Gliederungen abgegeben werden.

3. Alle Rechenschaftsberichte der Gliederungen sind umgehend nach Erstellung, spätestens am 31.3. des folgenden Jahres dem geschäftsführenden Vorstand des Bundesbündnisses vorzulegen.

4. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Bundesvorstand. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Mitglieder der Geschäftsführenden Vorstände versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Schatzmeister muss der Geschäftsführer der Gliederung den Bericht bestätigen.

5. Kommt eine Gliederung ihrer Rechenschaftspflicht nicht nach, so kann der Bundesvorstand auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstands beschließen, dass Zahlungen an diese Gliederung erst dann wieder getätigt werden, wenn die Gliederung ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen ist.

6. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte der Gliederungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres. Die zentrale Aufbewahrung beim Geschäftsführenden Vorstand des Bundesbündnisses ist möglich.

 

§16 Rechnungsprüfung

1. Die durch Hauptversammlungen auf Bündnistagen zu wählenden Rechnungsprüfer prüfen regelmäßig die Übereinstimmung von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ob die Ausgaben angemessen sind und mit den Beschlüssen übereinstimmen.

2. Sie berichten vorab in Textform den Verbündeten und stellen sich auf einem Bündnistag den Fragen der Verbündeten. Die Rechnungsprüfer stellen den Antrag auf Entlastung aller Gremien des Bundesvorstands und des Geschäftsführenden Vorstands in Finanzangelegenheiten.

3. Die Rechnungsprüfer erarbeiten einen Arbeitsleitfaden mit Prüfliste für die Rechnungsprüfer der untergeordneten Gliederungen.

§17 Verbindlichkeiten

1. Der Bundesverband und die Landesverbände dürfen finanzielle Verpflichtungen grundsätzlich nur eingehen, für die eine Deckung im eigenen Kassen- und Kontostand vorhanden sind.

2. Kredite und Darlehen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung durch eine Hauptversammlung, einen Mitgliederentscheid oder eine Urabstimmung. Der Geschäftsführende Vorstand darf nur zur kurzfristigen Überbrückung Kredite und -darlehen aufnehmen, die zur Abwendung von Schaden von BÜNDNIS21 dienen. Eine solche Entscheidung muss unverzüglich dem Verwaltungsrat mitgeteilt und auf einer Hauptversammlung zur Überprüfung eingebracht werden. Der Antrag zur Überprüfung kommt automatisch auf die Tagesordnung nach Anträgen aus §21 Abs. 9.

3. Soweit BÜNDNIS21 durchsetzbare Forderungen gegenüber Verbündeten, Unterstützern oder anderen Gliederungen hat und die Fälligkeit dieser Forderungen vor Fälligkeit eingegangener bzw. einzugehender finanzieller Verpflichtungen liegen, sind diese dem zur Deckung zur Verfügung stehenden Kassen- und Kontenstand hinzuzurechnen.

4. Für vom Bundesvorstand und seinen Gremien oder dem Geschäftsführenden Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

5. Begeht eine Gliederung von BÜNDNIS21 einen Verstoß gegen das Parteiengesetz, indem sie

     a) ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt,

     b) rechtswidrig Spenden annimmt,

     c) Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,

und aus diesen finanziellen Sanktionen gegen das Bundesbündnis oder andere Gliederungen von BÜNDNIS21 entstehen, so haftet die Gliederung gegenüber dem Bundesbündnis für den verschuldeten finanziellen Schaden.

6. Verstößt das Bundesbündnis gegen das Parteiengesetz, indem es

     a) seiner Rechenschaftspflicht nicht genügt,

     b) rechtswidrig Spenden annimmt,

     c) Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, und aus diesen finanziellen Sanktionen gegen Gliederungen entstehen, so haftet das Bundesbündnis für verschuldeten finanziellen Schaden gegenüber den Gliederungen.

7. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt und muss vom zuständigen Verwaltungsrat durchgesetzt werden.

§ 18 Salvatorische Klauseln

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser finanz- und Beitragsordnung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die jeweilige Hauptversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

3. Diese Ordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.