§1 Schatzmeisterkonferenz: Einberufung
1. Die
Schatzmeisterkonferenz tagt mindestens zweimal im Jahr.
2. Der
Bundesschatzmeister und ein von den Landesschatzmeistern gewählter Vertreter
sind gleichberechtigte Vorsitzende der Schatzmeisterkonferenz. Sie laden im
gegenseitigen Einvernehmen zur Schatzmeisterkonferenz ein. Die Einladungsfrist
beträgt mindestens 21 Tage. Tagungsort sollte ein gut erreichbarer Ort in der
Mitte Deutschlands sein.
3. Zu
Sitzungen der Schatzmeisterkonferenz, auf denen über Ordnungsmaßnahmen gemäß
§16 Abs. 3 der Satzung beraten wird, lädt der Vertreter der Landesschatzmeister
gemeinsam mit dem Schiedsgericht ein. Vertreter des Bundesvorstands haben auf
dieser Sitzung Rede-, aber kein Stimmrecht.
§2 Schatzmeisterkonferenz: Aufgaben
1. Die
Schatzmeisterkonferenz entscheidet über die horizontale und die vertikale
Verteilung der finanziellen Ressourcen von BÜNDNIS21, soweit Satzung oder
andere Ordnungen mit Satzungsrang nicht bereits Festlegungen getroffen haben.
2. Die
Schatzmeisterkonferenz berät den Bundesvorstand in allen die Parteifinanzen
betreffenden Fragen, insbesondere die horizontale und vertikale Verteilung der
Finanzen, der Aufstellung und Kontrolle des Haushaltsbudgets des Bundes und die
mittelfristige Finanzplanung, sowie die organisatorischen Aspekte des
Beitragseinzugs, der Buchführung und des innerparteilichen Rechnungs- und
Dokumentationswesens, soweit diese nicht in der Satzung oder in den Ordnungen
von BÜNDNIS21 mit Satzungsrang geregelt sind.
3. Zur
wirksamen Ausübung dieser Beratungskompetenz steht der Schatzmeisterkonferenz
ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber dem Bundesvorstand und seinen Gremien
sowie allen finanzwirksamen Beschlüssen aller Gliederungen zu.
§3.
Schatzmeisterkonferenz: Zusammensetzung
1. Mitglieder der
Schatzmeisterkonferenz sind
a)
der Bundesgeschäftsführer, der Wahlkampfleiter und der Bundesschatzmeister.
Jeder von diesen kann sich im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm zu
benennendes anderes Mitglied des Bundesvorstandes vertreten lassen.
b) die Landesschatzmeister. Jeder von diesen kann sich im Fall
seiner Verhinderung durch ein von ihm zu benennendes Mitglied seines
Landesvorstandes vertreten lassen.
c) Die gewählten Bundesrechnungsprüfer gehören der
Schatzmeisterkonferenz mit beratender Stimme an.
§4 Schatzmeisterkonferenz: Stimmrecht
1. Alle
Entscheidungen der Schatzmeisterkonferenz, auch über Empfehlungen und
Vorschläge für den Bundesvorstand und seine Gremien brauchen die Zustimmung von
a) der Mehrheit der Vertreter der fünf mitgliederstärksten
Landesverbände;
b) der Mehrheit der Vertreter der fünf mitgliederschwächsten
Landesverbände;
c) der Mehrheit der verbleibenden sechs Landesverbände;
d) der Mehrheit der Vertreter des Bundesvorstands.
2.
Ordnungsmaßnahmen werden im Konsensverfahren beschlossen.
3. Die
Arbeitsergebnisse und Beschlüsse der Schatzmeisterkonferenz unterliegen der
Kontrolle und Änderungsbefugnis durch die Hauptversammlung an Bündnistagen.
4. Die
zuständigen Gremien des Bundesvorstands entscheiden über Vorschläge der
Schatzmeisterkonferenz gemäß §2 Abs. 2. Sie können die Vorschläge unmodifiziert
akzeptieren oder ablehnen. Wird ein Vorschlag der Schatzmeisterkonferenz
abgelehnt, wird der Vorschlag der nächsten zuständigen Hauptversammlung als
Antrag zur zweiten Lesung zur Entscheidung vorgelegt, es sei denn bis dahin hat
ein Mitgliederentscheid über den Vorschlag entschieden.
5. Der
Geschäftsführende Vorstand beschließt nach Anhörung der Schatzmeisterkonferenz
eine Geschäftsordnung der Schatzmeisterkonferenz. Befugnisse und
Zuständigkeiten der Schatzmeisterkonferenzen, die in der Geschäftsordnung
geregelt werden, dürfen nicht der Satzung und dieser Beitrags- und
Finanzordnung widersprechen.
§5 Haushaltsplanung
1. Das Rechnungsjahr
ist das Kalenderjahr.
2. Der Bundesvorstand
ist verpflichtet jedes Jahr einen Entwurf für den Haushaltsplan für das
kommende Jahr aufzustellen, der alle geplanten Einzelbudgets zu einem
Gesamtbudget des Bundesvorstands zusammenfasst. Der Haushaltsplan für das
kommende Jahr bis zum 30. September des laufenden Jahres der
Schatzmeisterkonferenz vorzulegen.
3. Die
Schatzmeisterkonferenz empfiehlt entweder dem Bundesvorstand das
Haushaltsbudget für das kommende Jahr zu verabschieden oder macht umsetzbare
Änderungsvorschläge auf der Sitzung.
4. Der Bundesvorstand
verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan spätestens am 31.12., nachdem
dieser durch die Schatzmeisterkonferenz beraten und bewilligt wurde.
5. Struktur und Umfang
des aufzustellenden Haushaltsplans wird von der Schatzmeisterkonferenz
bestimmt. Er sollte dabei aber mindestens den gleichen Detaillierungsgrad
aufweisen, wie die Angaben im Rechenschaftsbericht (Planung auf Kontenebene)
und zusätzliche Erläuterungen zu den einzelnen Posten aufweisen. Einzelne
Posten sollten nicht nur nach Aufwandsart, sondern auch nach Kostenverursachung
(Einzelbudgets) aufgeschlüsselt werden.
6. Alle Vorstände und
Gremien sind zur Einhaltung der Kosten gemäß Haushaltsplanung verpflichtet.
7. Gibt es keinen vom
Bundesvorstand verabschiedeten Haushaltsentwurf oder stimmt die
Schatzmeisterkonferenz nicht zu, dürfen nur die Ausgaben erfolgen, für die eine
rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den
laufenden Geschäftsverkehr nicht eingegangen werden.
8. Ist abzusehen, dass
der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der
Bundesschatzmeister dem Bundesvorstand unverzüglich einen Nachtragshaushalt
vor.
9. Ausgaben dürfen nur
im Rahmen eines entsprechenden Einzelbudgets gemäß Aggregationsvorgabe der
Schatzmeisterkonferenz erfolgen. Dies bedeutet, dass die Schatzmeisterkonferenz
im Rahmen des Haushaltsplanungsprozesses auch darüber befindet, auf welcher
Ebene Einzelbudgets verbindlich sind, bzw. welche Posten auf einer niedrigeren
Aggregationsebene deshalb untereinander ohne weiteres
verrechenbar/ausgleichsfähig sind.
10. Die Regelungen in
§5 Abs. 6 gelten nicht für Ausgaben aus zweckgebundenen Spenden.
Umwidmung
11. Reicht ein
Einzelbudget nicht aus oder ist zur Durchführung finanzwirksamer Beschlüsse
kein entsprechendes Einzelbudget vorhanden, können Posten aus anderen
Einzelbudgets in Höhe von bis zu 10% im Geschäftsführenden Vorstand umgewidmet
werden.
12. Für die Umwidmung
des abgebenden Einzelbudgets bedarf es eines begründeten Beschlusses des
Geschäftsführenden Vorstands. Dieser ist auf der nächsten
Schatzmeisterkonferenz zu überprüfen.
13. Kommt die
Umwidmung nicht zustande oder wird der Gesamthaushalt um mehr als 10%
überschritten, so ist zur Durchführung des ausgabewirksamen Beschlusses ein
durch den Bundesvorstand zu erarbeitender und der Schatzmeisterkonferenz
vorzulegender Nachtragshaushalt erforderlich.
§6 Finanzplanung
1. Der Bundesvorstand
ist verpflichtet bis zum 30. Juli eines jeden Jahres einen Finanzplan, der die
Verteilung des Gesamtbudgets des Bundesvorstands für das übernächste
Rechnungsjahr beinhaltet und der nächsten Schatzmeisterkonferenz vorgelegt
wird. Der schriftliche Vorschlag ist den Mitgliedern der Schatzmeisterkonferenz
mindestens 14 Tage vorher zuzusenden.
2. Die
Schatzmeisterkonferenz empfiehlt entweder dem Bundesvorstand die mittelfristige
Finanzplanung zu verabschieden oder macht umsetzbare Änderungsvorschläge auf
der Sitzung.
3. Der Finanzplan ist
ein Planungswerkzeug und stellt keinen bindenden Haushalt dar.
§7 Finanzmittel: Nachvollziehbarkeit
1. BÜNDNIS21 verfolgt keine kommerziellen Tätigkeiten.
Seine Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten
Finanzmittel ausschließlich durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und staatliche
Parteienfinanzierung auf.
2. Der Bundesschatzmeister informiert alle Gremien des
Bundesvorstands und die Mitglieder der Schatzmeisterkonferenz quartalsweise
immer am 15. des Folgemonats über die Entwicklung der Einnahmen von BÜNDNIS21
und den Stand der Ausgaben, beide aufgeschlüsselt nach Einzelbudgets. Die
Landesschatzmeister informieren quartalweise immer am 15. des Folgemonats den
Bundesschatzmeister sowie die Vorstände der Bezirksbündnisse.
3. Ausgabenerstattung an Verbündete
und Entscheidung- und Funktionsträger sowie Einnahmen durch
Mandatsträgerbeiträge werden quartalweise immer am 15. des Folgemonats den
Verbündeten übersandt.
§8 Ausgaben: Nachvollziehbarkeit
1. BÜNDNIS21 zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke, entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten, verwendet
werden.
2. Alle Funktions- und Entscheidungsträger haben die Pflicht schriftliche
Beschlüsse für alle Ausgaben vorlegen zu können.
3. Gegen
finanzwirksame Beschlüsse, die dazu führen, dass Einzelbudgets überschritten
werden, hat der Bundesschatzmeister die Pflicht sein Vetorecht einzubringen, wenn
er von solcher Kenntnis erlangt.
§9 Mitgliedsbeiträge: Grundsätze
1. Anspruch auf Erhebung und Vereinnahmung der Beiträge liegt beim Bundesbündnis, wenn nichts anderes geregelt ist.
2. Landesbündnisse können das Bundesbündnis mit der Dienstleistung der Vereinnahmung und Verteilung der Mitgliedsbeiträge beauftragen. Dies ist das empfohlene Vorgehen. Es ist quartalsweise abzurechnen, mindestens jedoch sind Abschlagszahlungen zu leisten.
3. Selbst vereinnahmende Gliederungen zahlen zum Quartalsende die gültigen Beitragsanteile an das Bundbündnis. Über Ausnahmen entscheidet der Bundesvorstand nach Beratung durch die Schatzmeisterkonferenz.
4. §9 Abs. 1-3 und §10 Abs. 1-2 gilt analog für Beiträge von Unterstützern.
5. Die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge wird in §11 geregelt.
§10 Mitgliedsbeiträge: Höhe
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig mindestens 60 EUR pro Kalenderjahr und ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
2. Bei Austritt im Laufe eines Kalenderjahres wird der entrichtete Mitgliedsbeitrag nicht erstattet; eine bereits entstandene Forderung bleibt bestehen.
3. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen von §10 Abs. 1 zu vereinbaren (Sozialklausel). Hierbei muss eine gleiche Regelung für den Widmungsanteil auf alle Härtefälle getroffen und publiziert werden.
§11 Mitgliedsbeiträge: individuelle Widmung
1. Jeder Verbündete kann für den Teil ein Drittel des Mitgliedsbeitrags eine Widmung zu folgenden möglichen Schwerpunkten erklären:
a) ein bestimmtes politisches Thema wird in der Partei unterstützt;
b) die Parteiarbeit eines bestimmten Verbündeten wird unterstützt;
c) die Parteiarbeit einer bestimmten Gliederung oder Gruppe im BÜNDNIS21 wird unterstützt.
2. Die gewidmeten Mitgliederbeiträge können für folgendes abgerufen werden:
a) Veranstaltungsorganisation, wie Raum- und Fahrzeugmiete, Flyer, Arbeitsmaterialien, externe Rednerhonorare;
b) Anschaffungen für BÜNDNIS21 inklusive Verbrauchsmaterialien und Nebenkosten, wie Demomaterial, Beamer, Kauf-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Reparaturkosten;
c) IT-Projekte, wie Softwarekauf oder -miete, Hardwarekauf, -installation, -instandhaltung, und -wartung, Design- und Programmierarbeiten;
3. Die Widmungsauswahl gemäß §11 Abs.1 soll zukünftig im Schwarmportal (§26 BuS) ermöglicht werden.
§12 Spenden
1. Nur die Geschäftsführenden
Vorstände sind berechtigt Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes
anzunehmen.
2. Eine Spende gilt als erlangt,
wenn sie bei einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands oder einem
hauptamtlich bei BÜNDNIS21 arbeitenden Mitarbeiter angekommen sind.
3. Unverzüglich nach ihrem Eingang
an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von BÜNDNIS21 erlangt.
Barspenden
4. Bei Barspenden ist die gesetzliche Obergrenze
zwingend zu beachten. Die Entgegennahme ist zu quittieren. Zur Ausstellung von Empfangsbelegen
über die Entgegennahme von Barspenden bis zur gesetzlich zulässigen
Höchstgrenze ist jeder Verbündete berechtigt.
5. Verbündete, die Empfänger von Spenden an BÜNDNIS21
sind, haben diese unverzüglich an den Landes- oder Bundesschatzmeister weiterzuleiten.
Barspenden an den Landesschatzmeister, und wenn das nicht innerhalb einer
angemessenen Frist möglich ist, ist die Spende umgehend an den
Bundesschatzmeister weiterzuleiten.
6. Der Bundesschatzmeister ist vom Landesvorstand über
Barspenden quartalsweise am 15. des Folgemonats in Kenntnis zu setzen.
Zuwendungsbescheinigungen
7. Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind
nur Landes- oder der Bundesschatzmeister berechtigt.
8. Für die Zuwendungsbescheinigungen dürfen nur die
Vordrucke verwendet werden, die vom Geschäftsführenden Vorstand von BÜNDNIS21
freigegeben wurden. Hiervon verbleibt bei der ausstellenden Gliederung eine
Durchschrift.
Verwendung
9. Spenden und sonstige Zuwendungen an BÜNDNIS21
dienen der Finanzierung seiner verfassungsmäßigen, gesetzlichen und
satzungsmäßigen Aufgaben. Alle Spenden sind unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen einzunehmen und öffentlich zu verzeichnen (§§ 24, 25, 27 PartG).
§13
Mandatsträgerbeiträge
1. Mandatsträgern wird
empfohlen, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag Beiträge in Höhe von 10% ihrer
Mandatsträgerbezüge an BÜNDNIS21 zu leisten. Zweidrittel der Abgabe ist
zweckgebunden an die politische Arbeit auf der Ebene der Gliederung, für die
das Mandat erworben wurde. Ein Drittel kann der Mandatsträger gemäß §11
widmen.
§14 Finanzverteilung zwischen den Gliederungen
1. Spenden verbleiben
bei der einnehmenden Gliederung, sofern der Spender nichts anderes verfügt hat.
Aufnahmespenden gehen an den Bundesverband.
2. Die ungewidmeten
Mitgliedsbeiträge gehen zu einem Drittel an das Landesbündnis des verbündeten
und Zweidrittel verbleiben beim Bundesbündnis.
3. Die
Aufteilung der anteiligen staatlichen Teilfinanzierung zwischen Bundesbündnis
und den Gliederungen wird von der Schatzmeisterkonferenz beschlossen.
§15 Rechnungslegung
1. Jedes Landesbündnis, das eine
eigene Kassenführung hat, hat der Landesvorstand einen zuständigen Verbündeten
als Schatzmeister zu wählen, der insbesondere verantwortlich ist für
a) die
Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung,
b) die
Erstellung der Finanzplanung,
c) den
jährlichen Finanzbericht an die Verbündeten seines Landesbündnisses,
d) die
fristgerechte Erstellung eines Einnahme- und Ausgabenberichts gemäß
Rechenschaftsbericht nach dem Parteiengesetz.
2. Teile der Aufgaben gemäß §15 Abs.
1 a)-d) können an übergeordnete Gliederungen abgegeben werden.
3. Alle Rechenschaftsberichte der
Gliederungen sind umgehend nach Erstellung, spätestens am 31.3. des folgenden
Jahres dem geschäftsführenden Vorstand des Bundesbündnisses vorzulegen.
4. Über Ausnahmen von dieser
Regelung entscheidet der Bundesvorstand. Die für die Finanzangelegenheiten
zuständigen Mitglieder der Geschäftsführenden Vorstände versichern mit ihrer
Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem
Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die
Finanzangelegenheiten zuständigen Schatzmeister muss der Geschäftsführer der
Gliederung den Bericht bestätigen.
5. Kommt eine Gliederung ihrer
Rechenschaftspflicht nicht nach, so kann der Bundesvorstand auf Antrag des
Geschäftsführenden Vorstands beschließen, dass Zahlungen an diese Gliederung
erst dann wieder getätigt werden, wenn die Gliederung ihrer
Rechenschaftspflicht nachgekommen ist.
6. Die Rechnungsunterlagen, Bücher,
Bilanzen und Rechenschaftsberichte der Gliederungen müssen 10 Jahre aufbewahrt
werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres. Die
zentrale Aufbewahrung beim Geschäftsführenden Vorstand des Bundesbündnisses ist
möglich.
§16 Rechnungsprüfung
1. Die durch Hauptversammlungen auf Bündnistagen zu wählenden
Rechnungsprüfer prüfen regelmäßig die Übereinstimmung von Buchungen und
Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ob die Ausgaben angemessen
sind und mit den Beschlüssen übereinstimmen.
2. Sie berichten vorab in Textform den Verbündeten und stellen sich auf
einem Bündnistag den Fragen der Verbündeten. Die Rechnungsprüfer stellen den
Antrag auf Entlastung aller Gremien des Bundesvorstands und des
Geschäftsführenden Vorstands in Finanzangelegenheiten.
3. Die Rechnungsprüfer erarbeiten einen Arbeitsleitfaden mit Prüfliste
für die Rechnungsprüfer der untergeordneten Gliederungen.
§17 Verbindlichkeiten
1. Der Bundesverband und die Landesverbände dürfen finanzielle
Verpflichtungen grundsätzlich nur eingehen, für die eine Deckung im eigenen
Kassen- und Kontostand vorhanden sind.
2. Kredite und Darlehen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung durch
eine Hauptversammlung, einen Mitgliederentscheid oder eine Urabstimmung. Der
Geschäftsführende Vorstand darf nur zur kurzfristigen Überbrückung Kredite und
-darlehen aufnehmen, die zur Abwendung von Schaden von BÜNDNIS21 dienen. Eine
solche Entscheidung muss unverzüglich dem Verwaltungsrat mitgeteilt und auf
einer Hauptversammlung zur Überprüfung eingebracht werden. Der Antrag zur
Überprüfung kommt automatisch auf die Tagesordnung nach Anträgen aus §21 Abs.
9.
3. Soweit BÜNDNIS21 durchsetzbare Forderungen gegenüber Verbündeten,
Unterstützern oder anderen Gliederungen hat und die Fälligkeit dieser
Forderungen vor Fälligkeit eingegangener bzw. einzugehender finanzieller
Verpflichtungen liegen, sind diese dem zur Deckung zur Verfügung stehenden Kassen-
und Kontenstand hinzuzurechnen.
4. Für vom Bundesvorstand und seinen Gremien oder dem Geschäftsführenden
Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
5. Begeht eine Gliederung von BÜNDNIS21 einen Verstoß gegen das Parteiengesetz,
indem sie
a) ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt,
b) rechtswidrig Spenden annimmt,
c) Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes
entsprechend verwendet,
und aus diesen finanziellen Sanktionen gegen das Bundesbündnis oder
andere Gliederungen von BÜNDNIS21 entstehen, so haftet die Gliederung gegenüber
dem Bundesbündnis für den verschuldeten finanziellen Schaden.
6. Verstößt das Bundesbündnis gegen das Parteiengesetz, indem es
a) seiner Rechenschaftspflicht nicht genügt,
b) rechtswidrig Spenden annimmt,
c) Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes
entsprechend verwendet, und aus diesen finanziellen Sanktionen gegen
Gliederungen entstehen, so haftet das Bundesbündnis für verschuldeten
finanziellen Schaden gegenüber den Gliederungen.
7. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt und muss
vom zuständigen Verwaltungsrat durchgesetzt werden.
§ 18 Salvatorische
Klauseln
1. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser finanz- und Beitragsordnung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die
jeweilige Hauptversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt hat.
3. Diese Ordnung tritt mit dem Tag
der Beschlussfassung in Kraft.