§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband der Partei diePinken/BÜNDNIS21 führt den Namen diePinken/BÜNDNIS21 Landesbündnis Berlin.
(2) Die Kurzbezeichnung des Landesverbands ist BÜNDNIS21 Berlin. In allen Dokumenten mit Satzungsrang abgekürzt Landesbündnis21.
(3) Der Sitz der Partei ist Berlin. Über den Sitz der Landesgeschäftsstelle entscheidet der Geschäfts- führende Vorstand.
(4) Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Bundesland Berlin.
§2 Bündnisgedanke
(1) Das Landesbündnis21 hat das Ziel ein breites gesellschaftliches Bündnis zur Weiterentwicklung der Demokratie im 21. Jahrhunderts zu schaffen. Durch die Einführung neuer finanzieller und rechtlicher Regeln für Politik im 21. Jahrhundert, wie Politikerhaftung, Amtszeitbegrenzung auf allen politischen Ebenen und Volksentscheide will das Landesbündnis21 die alte Idee des lebenslangen Berufspolitikers durch einen modernen Volksdiener auf Zeit ersetzen.
(2) Das Landesbündnis21 und seine Mitglieder (gemäß §12 Abs. 2 Verbündete) lassen sich durch die drei zentralen Werte leiten, die Deutschland stark und lebenswert gemacht haben: Ein funktionierender Rechtsstaat, die soziale Marktwirtschaft und die Selbstbestimmung des Einzelnen, soweit diese die Freiheit der anderen nicht beeinträchtigt.
(3) Das Landesbündnis21 verabschiedet seine politischen Grundsätze im Konsens und unter Einbeziehung einer breiten Vertretung aktiver Vereine und Gruppen auf Landesebene, die an der Weiterentwicklung der Demokratie hin zu mehr Basisdemokratie arbeiten. Landesbündnis21 versteht sich als Parteiarm der Demokratiebewegung auf Landesebene.
§3 Gliederung
(1) Die Partei gliedert sich in das Bundesbündnis und die Landesbündnisse. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Bundeslandes Berlin gibt es nur ein Landesbündnis. Landesbündnisse sind selbständige organisatorische Gliederungen mit Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
(2) Die Landesbündnisse gliedern sich in Bezirksbündnisse, deren Tätigkeitsbereiche territorial mindestens zwei Landkreise oder einen Landkreis und eine kreisfreie Stadt umfassen und bei der Gründung mindestens 21 Mitglieder haben müssen. Bezirksbündnisse haben nur Personalautonomie und lösen sich automatisch auf, wenn sie weniger als 20 Mitglieder haben.
(3) Landesbündnisse können unterhalb der Ebene der Bezirksbündnisse nichtrechtsfähige regionale Pinkwesten-Gruppen oder Arbeitsgemeinschaften bilden; diese haben weder Satzungs-, Finanz- noch Personalautonomie. Sie sollen möglichst vielen Menschen die Mitwirkung an der politischen Willensbildung innerhalb und außerhalb des Bündnisses ermöglichen.
(4) Die Gründung von Landesbündnissen bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstands des Bundesbündnisses. Die Gründung von Bezirksbündnissen bedarf der Zustimmung des Geschäftsführenden Landesvorstands.
(5) Gründung und Auflösung von Bezirksbündnissen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Kenntnisnahme durch den Geschäftsführenden Vorstands des Bundes.
(6) Alle Bündnisregeln gelten einheitlich für alle Bündnisse. Landessatzungen können ergänzende Regelungen enthalten, die den Grundsätzen der Bündnisregeln nicht widersprechen dürfen.
(7) Hat ein Landesbündnis keinen Landesvorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so kann der Geschäftsführende Vorstand des Bundesbündnisses mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer Landesvorstand zu wählen ist. Bis zur Wahl des neuen Geschäftsführenden Vorstands des Landesbündnisses führt der Geschäftsführende Vorstand die Geschäfte des beschluss- oder handlungsunfähigen Landesvorstands.
(8) Hat ein Bezirksbündnis keinen Bezirksvorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so kann der Geschäftsführende Vorstand des Landesbündnisses mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer Bezirksvorstand zu wählen ist. Bis zur Wahl des neuen Bezirksvorstands führt der Geschäftsführende Vorstand des Landesbündnisses die Geschäfte des Bezirksvorstands.
§4 Organe und Gremien: Prinzip der Machtbegrenzung
(1) Die Organe des Landesbündnis21 sind:
a) Landesparteitag als Bündnis-, Gesetzes- und Kampaparteitage Berlin
b) Landesvorstand einschließlich der Gremien Landesverwaltungsrat, Politischer Rat Berlin und Kampa-Team Berlin
c) Geschäftsführender Landesvorstand
d) Landesbündnisrat
(2) Eine Amtsperiode aller Organe und Gremien umfasst immer eine Amtszeit von 2 Jahren von dem Tag der Wahl an.
(3) Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist nur ein weiteres Mal zulässig. Eine dritte Amtsperiode ist nur möglich, wenn die Satzung dieses vorsieht.
§5 Organe und Gremien: Rechte und Pflichten
(1) Beschlüsse und Maßnahmen des Landesbündnisses dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen des Landesbündnis21 stehen.
(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand ist verpflichtet, alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Informationen und Belege des abgelaufenen Jahres bis zum 31.03. des laufenden Jahres beim Geschäftsführenden Vorstand des Bundes einzureichen.
(3) Der gesetzlich verlangte Rechenschaftsbericht des Landesbündnis21 eines Jahres ist allen Mitgliedern spätestens am 30.06. des folgenden Jahres in einer separaten E-Mail zur Information zuzusenden.
(4) Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Arbeit der Organe und Gremien wird der Datenschutz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für alle Verbündeten, Unterstützer und Teilnehmer der Pinkwesten-Gruppen und Arbeitsgemeinschaften gewährleistet. Weitere Einzelheiten können in der Datenschutzrichtlinie von Bündnis 21 geregelt sein.
(5) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Soweit sie Verpflichtungserklärungen gemäß §5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterzeichnet haben, werden haupt-, neben- oder ehrenamtlich für das Landesbündnis21 Tätigen aller Gliederungsebenen Listen von Verbündeten, Unterstützern und Pinkwesten-Gruppen und Arbeitsgemeinschaften als Datei oder in gedruckter Form zur Verarbeitung und Nutzung in der Art und in dem Umfang überlassen, wie dies zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion erforderlich ist.
(6) Alle Organe und Gremien des Landesbündnis21 können persönlich oder digital tagen und Beschlüsse fassen.
(7) Alle Organe und Gremien des Landesbündnis21 protokollieren ihre Beschlüsse zu Beweiszwecken. Diese werden vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zusammen unterschrieben oder durch einen Beschluss des Organs bestätigt. Alle Protokolle sind innerhalb von 30 Tagen den Mitgliedern auf geeignete Weise zugänglich zu machen, bis auf solche Stellen, die Persönlichkeitsrechte berühren oder datenschutzrechtlich nicht veröffentlicht werden dürfen.
(8) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Abgeordneter des Landesbündnis21 gegen die sich aus den §32 (Selbstverpflichtung) ergebenden Verpflichtungen verstößt, hat das zuständige Gremium BÜNDNISREGELN LANDESSATZUNG des Landesbündnis21 die Pflicht Auskunft über diese Tätigkeiten zu verlangen und der Abgeordnete jene zu erteilen.
§6
Landesvorstand: das Prinzip der Machtbegrenzung
(1) Der Landesvorstand besteht aus
a) dem Landesvorsitzenden,
b) einen ersten und einen zweiten Stellvertretenden
Landesvorsitzenden,
c) sowie 9-30 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern
als Beisitzer für die Mitarbeit in den drei Landesvorstandsgremien
Landesverwaltungsrat, Politischer Rat Berlin und Kampa-Team Berlin. Der
Landesparteitag legt die genaue Anzahl der in diese drei Gremien zu wählenden
Beisitzer fest.
((2) Die Mitglieder des Landesvorstands werden am Bündnisparteitag Berlin
in geheimer und gleicher Wahl mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
Ist eine Nach- oder Ergänzungswahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest
der laufenden Amtszeit.
(3) Der Landesvorstand tritt auf gemeinschaftliche Einladung des
Vorsitzenden mit mindestens einem Stellvertreter mindestens einmal im halben
Jahr und maximal einmal im Quartal zusammen.
(4) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte mit einer
Zweidrittelmehrheit aller amtierenden Landesvorstandsmitglieder:
a) die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsrates
gemäß §7;
b) die Mitglieder des Politischen Rates Berlin gemäß
§8;
c) die Mitglieder des Kampa-Teams Berlin gemäß §9.
(5) Der Landesvorstand leitet das Landesbündnis21. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Satzung nicht widersprechen darf, und führt die
Beschlüsse aller Landesparteitage aus.
(6) Zur Machtbeschränkung Einzelner verteilt die Satzung die meisten
Aufgaben des Landesvorstands auf drei selbstständig arbeitende Gremien auf: den
Landesverwaltungsrat, den Politischen Rat Berlin und das Kampa-Team Berlin.
(7) Der Landesvorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter haben keine
Befugnis das Landesbündnis21 anderweitig als in den §6 Abs. 8 formulierten
Fragen zu vertreten.
(8) Folgende Aufgaben können nur von allen Landesvorstandsmitgliedern im
Konsensverfahren gemäß §24 beschlossen werden:
a) Erarbeitung der Beschlussvorlagen über die
Verteilung des Gesamtbudgets des Landesbündnis21 und dessen mittelfristige
Finanzplanung;
b) Beschlussfassung über den Haushalt der
Geschäftsstelle;
c) Beschlussfassung über Datum und Ort aller
ordentlicher Bündnis-, Gesetzes- und Kampaparteitage Berlin;
d) Einberufung des Landesbündnisrates, solange es
keine Vorsitzenden des Landesbündnisrates gibt;
e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen des
Landesvorstands, sowie des Landesverwaltungsrates, des Politischen Rates
Berlin, des Kampa-Teams Berlin und des Geschäftsführenden Landesvorstands;
f) Wahl und Abberufung durch Neubestellung des
Geschäftsführenden Landesvorstands;
g) Beschlussfassung über alle politischen und
organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung
keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.
(9) Die Vorsitzenden des Landesvorstands sind berechtigt an den Sitzungen
der Organe und Gremien aller Gebietsverbände mit Rederecht teilzunehmen.
(10) Bei Rücktritt des Landesvorsitzenden rücken seine Stellvertreter
nach. Nicht besetzte Stellvertreterposten werden im Losverfahren mit Beisitzern
nachbesetzt. Die Nachrücker führen die Geschäfte der Vorsitzenden bis zur
Neuwahl kommissarisch weiter.
(11) Sind weniger als die Hälfte oder nur noch neun der für diese
Amtszeit gewählten Landesvorstandsmitglieder im Amt, hat das
Bundesschiedsgericht unverzüglich zur Wahl eines neuen Landesvorstandes einen
außerordentlichen Bündnisparteitag Berlin einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn
der Landesvorstand auf der Grundlage eines mit Zweidrittelmehrheit seiner
amtierenden Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktritt.
§7
Landesvorstand: Landesverwaltungsrat Berlin
(1) Die drei Landesvorsitzenden sind automatisch Mitglieder des
Landesverwaltungsrats.
(2) Der Landesvorstand wählt maximal 5 Beisitzer in den
Landesverwaltungsrat. Die Amtszeit entspricht ihrer Amtszeit im Landesvorstand.
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsrats wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden, der die Bezeichnung „Landesverwaltungsratsvorsitzender“ trägt und
verpflichtet ist zu den Landesverwaltungsratssitzungen einzuladen.
(4) Der Landesverwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
(5) Zu den Aufgaben des Landesverwaltungsrats gehören:
a) Wahl des Geschäftsführenden Landesvorstands und
dessen Unterstützung gemäß eines von beiden Gremien gemeinsam zu verabschiedenden
gemeinschaftlichen Geschäftsverteilungsplans des Landesverwaltungsrats zusammen
mit dem Geschäftsführenden Landesvorstand;
b) inhaltliche und organisatorische Vorbereitung sowie
Einladung zu allen Bündnisparteitagen Berlin;
c) Einladung zu und organisatorische Durchführung von
Landesaufstellungsversammlungen der Wahlkreisbewerber und der Landeslisten der
Partei für die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus, dem deutschen Bundestag
und deren Einreichung (Unterzeichnung).
d) Eröffnung und danach Übergabe der Leitung am
Bündnisparteitag Berlin an das Versammlungsteam Berlin, sowie Leitung der
selbigen Landesparteitage im Falle der Abwesenheit des Versammlungsteams
Berlin;
e) organisatorische und inhaltliche Begleitung von
Verwaltungs- und Behördengängen im Bundesland Berlin;
f) organisatorische und inhaltliche Begleitung
juristischer Fragen des Landesbündnis21;
g) Konfliktlösung innerhalb des Landesbündnis21;
h) Verabschiedung einer Geschäftsordnung für Basistage
Berlin;
i) Stellungnahme zu Verstößen gegen die Satzung und
Ordnungen im Landesbündnis21;
j) Koordination der Arbeit der
Orga-Arbeitsgemeinschaften in Berlin.
§8
Landesvorstand: Politischer Rat Berlin
(1) Der Landesvorstand wählt mindestens 3 und maximal 10 Beisitzer in den
Politischen Rat Berlin. Die Amtszeit entspricht ihrer Amtszeit im
Landesvorstand.
(2) Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Bezeichnung
„Politischer Sprecher Berlin“ trägt und verpflichtet ist zu den Sitzungen des
Politischen Rats Berlin einzuladen.
(3) Der Politische Sprecher Berlin vertritt das Landesbündnis21 in allen
öffentlichkeitswirksamen und politischen Aufgaben nach außen, soweit es nicht
eindeutig Aufgaben des Geschäftsführenden Landesvorstands sind.
(4) Der Politische Rat Berlin tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
(5) Zu den Aufgaben des Politischen Rats Berlin gehören
a) die Vertretung des Landesbündnis21 in der
Öffentlichkeit;
b) inhaltliche und organisatorische Vorbereitung sowie
Einladung zu allen Gesetzesparteitagen Berlin;
c) Eröffnung und danach Übergabe der Leitung am
Gesetzesparteitag Berlin an das Versammlungsteam Berlin, sowie Leitung der selbigen
Landesparteitage im Falle der Abwesenheit des Versammlungsteams Berlin;
d) formale und inhaltliche Diskussion der
Landesprogramme des Landesbündnis21;
e) Koordinierung der Entwicklung programmatischer
Standpunkte des Landesbündnis21;
f) Bearbeitung von Anträgen zu Landesparteitagen;
g) Stellungnahme zu Verstößen gegen die politischen
Grundsätze des Landesbündnis21;
h) Kooperationsgespräche mit Landesverbänden von
Vereinen und Vereinigungen vor der Anerkennung der Bündnisnähe durch das
Bundesbündnis;
i) Koordination der Arbeit der politischen
Arbeitsgemeinschaften Berlin.
§9
Landesvorstand: Kampa-Team Berlin
(1) Der Landesvorstand wählt mindestens 3 und maximal 10 Beisitzer in das
Kampa-Team Berlin. Die Amtszeit entspricht ihrer Amtszeit im Landesvorstand.
(2) Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Bezeichnung
„Landeswahlkampfleiter“ trägt und verpflichtet ist zu den Kampa-Sitzungen
Berlin einzuladen.
(3) Das Kampa-Team Berlin tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
(4) Zu den Aufgaben des Kampa-Teams Berlin gehören:
a) Vorbereitung, Organisation und Durchführung aller
Wahlkämpfe des Landesbündnis21, insbesondere bei Wahlen zum Berliner
Abgeordnetenhaus. Unterstützung der Bezirksbündnisse bei Kommunalwahlen in
Berlin;
b) formale Vorbereitung und praktische Umsetzung aller
politischen Kampagnen des Landesbündnis21;
c) inhaltliche und organisatorische Vorbereitung sowie
Einladung zu allen Kampaparteitage Berlin;
d) Eröffnung und danach Übergabe der Leitung an
Kampaparteitag Berlin an das Versammlungsteam Berlin, sowie Leitung der
selbigen Landesparteitage im Falle der Abwesenheit des Versammlungsteams
Berlin;
e) Gesamtkoordination der Arbeit des Landesbündnis21
im Schwarmportal;
f) Darstellung des Landesbündnis21 in den sozialen
Medien;
g) Entscheidung über Werbemittel des Landesbündnis21;
h) Datenschutz des Landesbündnis21;
i) Koordination der Arbeit der
Kreativ-Arbeitsgemeinschaften Berlin.
§10
Landesvorstand: Beschlüsse
(1) Der Landesvorstand, der Landesverwaltungsrat, der Politische Rat
Berlin, das Kampa-Team Berlin und der Geschäftsführende Landesvorstand sind
jeweils beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer amtierenden
Mitglieder, darunter der jeweilige Vorsitzende oder mindestens einer seiner
Stellvertreter, an der Sitzung teilnimmt.
(2) Landesverwaltungsrat, Politischer Rat Berlin und Kampa-Team Berlin
entscheiden bei allen Fragen außer bei Wahlen im Konsensverfahren. Alle Wahlen
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der amtierenden Mitglieder.
(3) Abstimmungen können schriftlich, telefonisch oder elektronisch im
Umlaufverfahren durchgeführt werden. Alle Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind
zu dokumentieren.
(4) Besteht die Möglichkeit, dass die Beratung und Entscheidung einer
Angelegenheit einem Mitglied eines Organs oder Gremiums einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann oder dass das Mitglied aus anderen Gründen
befangen sein könnte, darf das Mitglied an der weiteren Beratung nicht
teilnehmen und nicht abstimmen. Das Mitglied hat hierauf unaufgefordert hinzuweisen.
§11
Landesvorstand: Geschäftsführender Landesvorstand
(1) Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus dem
Landesgeschäftsführer und dem Landesschatzmeister, die vor ihrer Wahl Beisitzer
im Landesvorstand waren und gemeinschaftlich gemäß §26 Absatz 1 Satz 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Landesverband der Partei vertreten.
(2) Mit der Wahl in den Geschäftsführenden Landesvorstand ruht
Mitgliedschaft und Stimmrecht im Landesvorstand. Sie leben wieder auf, wenn die
Personen aus dem Geschäftsführenden Landesvorstand ausscheiden. Der
Landesvorstand kann die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstands mit
Zweidrittelmehrheit jederzeit abberufen.
(3) Ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstands nimmt mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Landesvorstands, des
Landesverwaltungsrats, des Politischen Rats Berlin und des KampaTeams Berlin
teil, sofern im gemäß §7 Abs. 5a) beschlossenen gemeinschaftlichen
Geschäftsverteilungsplan des Landesverwaltungsrats und des Geschäftsführenden
Landesvorstands nichts anderes beschlossen wurde.
(4) Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Landesvorstands gehören:
a) Vertretung des Landesbündnis21 gerichtlich
und außergerichtlich;
b) Buchhaltungswesen und alle finanziellen
Abschlüsse, insbesondere Jahresabschlüsse des Landesbündnis21;
c) der vom Parteiengesetz vorgeschriebene
Rechenschaftsbericht des Landesbündnis21 sowie dessen Weiterleitung an den
Bundesschatzmeister;
d) die Behandlung unaufschiebbarer politischer
und organisatorischer Aufgaben des Landesbündnis21;
e) die Erledigung der laufenden Geschäfte des
Landesbündnis21 in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Landesvorstands,
einschließlich derer des Landesverwaltungsrats, des Politischen Rats Berlin und
des Kampa-Teams Berlin;
f) alle notwendigen Geschäftshandlungen zur
ordnungsgemäßen und fristgerechten Abhaltung aller vom Landesvorstand und
seinen Gremien beschlossenen Landesparteitage, sowie derer, die zur
Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit einzelner Gliederungen notwendigen
Landesparteitag.
g) technische Gewährleistung der
Informationstechnologie des Landesbündnis21, soweit das Bundesbündnis diese
nicht zur Verfügung stellt;
h) Zustimmung zur Gründung von
Bezirksbündnisse gemäß § 3 Abs. 4;
i) Schriftführung bei allen Vorstands- und
Gremiensitzungen des Landesbündnis21, Dokumentenarchivierung und Bekanntmachung
aller Beschlüsse aller Vorstände des Landesbündnis21;
j) Erarbeitung des Beschlussvorschlags über
den Haushalt der Geschäftsstelle und der damit zusammenhängenden Fragen des
Vertrags- und Forderungsmanagements sowie die Regelung aller mit der
Finanzierung und wirtschaftlichen Betätigung des Landesbündnis21
zusammenhängenden Angelegenheiten;
k) die Festlegung der Arbeitsentgelte und der
allgemeinen Arbeitsbedingungen für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Landesbündnis21;
l) die
Ausübung des Einspruchsrechts bei Verstößen gegen die Wahlgesetze im Bundesland
Berlin;
(5) Um Schaden vom Landesbündnis21 abzuwenden, ist der Geschäftsführende
Landesvorstand in eilbedürftigen Fällen berechtigt weitere Entscheidungen zu
treffen und Aufgaben zu erledigen. Er ist verpflichtet den Landesverwaltungsrat
umgehend und umfassend über solche Maßnahmen und Beschlüsse zu informieren.
(6) Der Landesschatzmeister ist für die Finanz- und Vermögensverwaltung,
die Haushaltsbewirtschaftung, die Spendenakquise sowie die öffentliche Rechenschaftslegung
gemäß §23 PartG zuständig. Der Landesschatzmeister berichtet den
Landesvorständen regelmäßig und umfassend über alle finanziellen
Angelegenheiten des Landesbündnis21.
(7) Der Landesschatzmeister hat gegenüber allen den Haushalt des Landesbündnis21
betreffenden ausgabenwirksamen Beschlüssen der Organe und Gremien ein
Veto-Recht. Das Veto des Landesschatzmeisters kann mündlich, telefonisch,
schriftlich oder per E- Mail ausgesprochen werden. Es ist sofort wirksam und
kann nicht vor dem Schiedsgericht angefochten werden.
§12 Mitgliedschaft: Aufnahmekriterien
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied oder Förderer des Landesbündnis21 werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich verpflichtet, Satzung und Programm des Landesbündnis21 anzuerkennen.
(2) Mitglieder nennen sich Verbündete, Förderer nennen sich Unterstützer.
(3) Verbündete bekennen sich durch ihre Mitgliedschaft und Unterstützer durch ihre Spende explizit zu den folgenden politischen Grundsätzen:
a) Die freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sowie die in Artikel 1 bis Artikel 19 des Grundgesetzes verbrieften Grundrechte sind gut so wie sie sind;
b) Der Staat ist ein Rechtsstaat, wenn er „gleiches Recht für alle“ durchsetzt;
c) Die individuelle Freiheit des Einzelnen ist untrennbar mit dem Schutz des privaten Eigentums und der Marktwirtschaft verbunden, die Grundbedingungen für Wohlstand;
d) Es bedarf einer Amtszeitbegrenzung auf allen politischen Ebenen auf grundsätzlich zwei reguläre Wahlperioden und einer Politikerhaftung für Steuerverschwendung und der Nichtverfolgung von Straftaten;
e) Die Westbindung und Mitgliedschaft in der NATO und der EU sichert Deutschlands Bestreben, mit allen Staaten der Welt in Frieden und Freundschaft zu leben;
f) Alle anti-individualistischen, totalitären, rassistischen, völkischen, kommunistischen, nationalistischen, faschistischen und radikal-gewaltbereiten Ideologien sowie die Parteien, Organisationen und Medien, die solche Positionen vertreten oder ihnen Raum geben, widersprechen den in Buchstaben a) bis e) bezeichneten Grundsätzen und sind deshalb in jeglicher Form abzulehnen.
(4) Das Landesbündnis21 und sein Landesvorstand bestehen gemäß §3 Abs. 3 Nr. 1 PartG zur Mehrheit aus deutschen Staatsbürgern. Dasselbe gilt für alle Untergliederungen des Landesbündnis21.
(5) Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können keine Verbündete sein oder werden.
(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei Landesbündnis21 und in einer anderen Partei oder einer sonstigen, an Wahlen zu Volksvertretungen teilnehmenden politischen Vereinigung, ist ausgeschlossen, soweit ein Konkurrenzverhältnis gegeben ist. Ausnahmen beschließt in Einzelfällen der Politische Rat des Bundes oder – wenn es sich um eine Gruppierung handelt, die nur in einem Bundesland tätig ist – der zuständige Politische Rat des Landesbündnisses jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Diese Regelung gilt nicht für Unterstützer.
(7) Personen, die Mitglied einer möglicherweise extremistischen Partei oder sonstigen politischen Gruppierung sind oder waren oder bei deren Aktivitäten mitgewirkt haben, können keine Verbündeten sein, es sei denn, der Politische Rat des Bundesbündnisses beschließt allzustimmig eine Ausnahme. Als möglicherweise extremistisch gelten Parteien und sonstige politischen Gruppierungen insbesondere dann, wenn sich in den Berichten von Verfassungsschutzbehörden Anhaltspunkte dafür finden.
(8) Der Politische Rat des Bundesbündnisses beschließt verbindliche Regeln für die Aufnahme und Nichtaufnahme von Verbündeten und Unterstützern. Der Politische Rat des Bundesbündnisses legt in einer Unvereinbarkeitsliste fest, Mitglieder oder ehemalige Mitglieder welcher bestimmten Parteien oder sonstiger politischer Gruppierungen im Landesbündnis21 nicht aufgenommen werden. Der Geschäftsführende Vorstand führt bei Bedarf ferner eine Liste von Einzelpersonen, die nicht in die Partei aufgenommen werden dürfen.
(9) Im Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft erteilt werden:
a) über gegenwärtige oder frühere ausgeübte Ämter und Funktionen in Parteien, sowie Kandidaturen für solche,
b) über Teilnahme an Wahlen als Kandidat für eine Partei, politische Vereinigung oder Wahlliste,
c) über gegenwärtige oder frühere Mitgliedschaften in extremistischen Parteien oder sonstigen politischen Gruppierungen oder Mitwirkung an deren Aktivitäten im Sinne von §12 Abs. 3 f);
d) über alle für die Aufnahme entscheidenden Fragen und wesentlichen Umstände – insbesondere, soweit sie im Zusammenhang mit den politischen Grundsätzen gem. §12 Abs. 3 f) stehen.
(10) Der zuständige Politische Rat eines Landesbündnisses oder der von diesem in Kenntnis zu setzende Politische Rat des Bundesbündnisses können die Entscheidung über die Aufnahme eines Verbündeten durch einen Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit widerrufen, falls
a) die Auskunft des Verbündeten gem. §12 Abs. 9 falsch oder unvollständig ist,
b) der Verbündete in seinem Aufnahmeantrag falsche Angaben zu Mitgliedschaften in extremistischen Organisationen oder Parteien sowie zu Ämtern in anderen Parteien gemacht hat oder wesentliche Umstände verschwiegen hat, die §12 Abs. 3 f) in relevanter Weise widersprechen.
(11) Gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung durch einen der beiden Politischen Räte kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerrufs Einspruch beim Schiedsgericht einlegen. Dieser muss nach Anhörung des betreffenden Politischen Rats innerhalb von 14 Tagen endgültig entscheiden. Bei Bestätigung des Widerrufsbeschlusses durch das Schiedsgericht tritt der Beschluss am Tag der Zustellung beim Verbündeten in Kraft, im Falle der Aufhebung des Beschlusses am Tag der Entscheidung des Schiedsgerichts.
(12) Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in Bündnis21 eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer §12 in Abs. 3 f) bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluss als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit des zuständigen Politischen Rats.
(13) Gegen den Beschluss kann der Verbündete Einspruch beim Schiedsgericht einlegen, über die das Schiedsgericht mit einer Zweidrittelmehrheit innerhalb von 14 Tagen endgültig entscheidet. Der Beschluss wird mit seinem Zugang beim Verbündeten bzw. im Falle des Einspruchs mit der Entscheidung des Schiedsgerichts wirksam.
(14) Unabhängig von §12 Abs. 7 stellt das Verschweigen gegenwärtiger oder früherer Mitgliedschaften in extremistischen Parteien oder sonstigen politischer Gruppierungen oder von Mitwirkungen an deren Aktivitäten im Sinne §12 des Abs. 9 einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung sowie einen erheblichen Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung des Landesbündnis21 und einen schweren Schaden für das Ansehen des Landesbündnis21 dar.
§13 Mitgliedschaft: Aufnahmeprozess
(1) Mit dem Antrag auf Aufnahme als Verbündeter oder Unterstützer erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Antrag gilt als eingegangen, wenn er auf der Website diepinken.de ausgefüllt und das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Original per Post in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen ist. Mit Eingang des Aufnahmeantrags sind die Bewerberdaten unverzüglich in die zentrale Mitgliederdatei einzupflegen.
(2) Über einen Antrag auf Aufnahme als Verbündeter oder Unterstützer entscheidet der Geschäftsführende Vorstand des Bundesbündnisses spätestens auf seiner übernächsten Sitzung nach Eingang des Antrages. Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung eines vom zuständigen Politischen Rat des Bundesbündnisses einzusetzenden Aufnahmebeauftragten oder Aufnahmeausschusses mit Zweidrittelmehrheit.
(3) Sobald Landesbündnisse gegründet sind, teilt der Geschäftsführende Vorstand des Bundesbündnisses dem zuständigen Geschäftsführenden Landesvorstand, und wenn es eine lokale Pinkwesten-Gruppe gibt, diesem auch, den Beschluss über den Aufnahmeantrag innerhalb von 24 Stunden mit.
(4) Der zuständige Geschäftsführende Landesvorstand kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Geschäftsführenden Vorstandes des Bundesbündnisses einer beschlossenen oder abgelehnten Aufnahme widersprechen. Dann entscheidet der Verwaltungsrat des Bundesbündnisses nach Anhörung des betroffenen Geschäftsführenden Landesvorstands auf seiner nächsten Sitzung über die Aufnahme. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(5) Die Aufnahme erfolgt als Verbündete oder Unterstützer.
a) Verbündete sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten.
b) Unterstützer sind Förderer des Landesbündnis21, die (noch) nicht Verbündete werden wollen. Für sie gelten: i. Sie sind bis zum Erwerb der Mitgliedschaft keine Verbündete im Sinne dieser Satzung und des Parteiengesetzes, erhalten aber die gleichen Informationen wie Verbündete. ii. Sie können an Befragungen gemäß §27 Abs. 1, allen Landesparteitagen und sonstigen Veranstaltungen des Landesbündnis21 genauso wie alle Verbündeten teilnehmen, allerdings ohne aktives und passives Wahlrecht sowie ohne Stimmrecht, jedoch mit Rede-, Antrags- und Personalvorschlagsrecht.
(6) Die Eigenschaft als Verbündeter beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Aufnahmeverfahren gemäß §13 Abs. 2 bis 4 abgeschlossen ist. Der Geschäftsführende Vorstand des Bundesbündnisses teilt dem Bewerber mit, ob und wann er als Verbündeter oder Unterstützer aufgenommen wurde. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss gegenüber dem Bewerber nicht begründet werden.
(7) Eine Statusänderung vom Unterstützer zum Verbündeten ist gemäß §13 Abs. 2, 3, 4 und 6 zu behandeln. Eine Statusänderung vom Verbündeten zum Unterstützer wird auf Wunsch des Verbündeten vom Geschäftsführenden Vorstand des Bundesbündnisses in die zentrale Mitgliederdatei eingetragen und zeitgleich dem Geschäftsführenden Landesvorstand der betroffenen Gliederungen mitgeteilt.
(8) Verbündete und Unterstützer sind grundsätzlich der Gliederung zugehörig, in dem sich ihr melderechtlicher Hauptwohnsitz befindet.
a) Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes hat der Verbündete den Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Geschäftsführenden Bundesvorstand anzuzeigen, der innerhalb von 14 Tagen die bisherige und die neue Gliederung benachrichtigt.
b) In Ausnahmefällen kann ein Verbündeter bei Vorliegen eines sachlichen Grundes beantragen, aus seiner/n Gliederung/en auszuscheiden und stattdessen Verbündeter in (einer) anderen zu werden. Der Wechsel bedarf der Zustimmung der Geschäftsführenden Vorstände aller betroffenen aufnehmenden Gliederungen, die der Verbündete dem Geschäftsführenden Vorstand des Landesbündnisses zusammen mit Antrag und Begründung des Wechsels zukommen lassen muss.
c) Auf Antrag eines Verbündeten kann der Geschäftsführende Vorstand des Bundesvorstands nach Anhörung des zuständigen Geschäftsführenden Vorstands des Landesbündnisses in Ausnahmefällen beschließen, dass der Verbündete aus seinem Bezirksbündnis ausscheidet und nur Verbündeter des Landesbündnisses bleibt oder aus seinem Landesbündnis ausscheidet und nur Verbündeter des Bundesbündnisses bleibt. Damit erlischt auch die Zugehörigkeit im Bezirksbündnis, beziehungsweise im Landesbündnis. Diese Verbündeten haben jederzeit das Recht, in entsprechender Anwendung der Regelung gemäß vorstehendem Buchstaben.
b) erneut Verbündeter in (einer) Gliederung/en zu beantragen.
(9) Pinkwesten und Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften ohne Mitgliedsstatus gemäß §12 sind assoziierte Unterstützer, die an Versammlungen und Veranstaltungen des Landesbündnis21 ohne aktives und passives Wahlrecht und ohne Antrags- und Stimmrecht, jedoch mit Rederecht teilnehmen können.
§14 Mitgliedschaft: Beendigung des Status
(1) Der Status als Verbündeter oder Unterstützer endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Jeder Verbündeter und jeder Unterstützer sind jederzeit zum sofortigen Austritt aus dem Landesbündnis21 berechtigt. Der Austritt muss schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen und an den Geschäftsführenden Vorstand des Bundesbündnisses gerichtet werden.
(3) Der Austritt wird vom Geschäftsführenden Vorstand des Bundesbündnisses in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt. Bis zum Eingang der Bestätigung kann die Austrittserklärung zurückgenommen werden, spätestens jedoch bis sieben Tage nach dem Zugang der Austrittserklärung.
(4) Mit Zugang der Austrittserklärung erlischt jedes bis zu diesem Zeitpunkt inne gehaltene Amt innerhalb des Landesbündnis21, Delegiertenamt, Vertrauensamt, sowie jeder Listenplatz, der noch nicht mit der nötigen Anzahl Unterstützerunterschriften beim Wahlleiter eingereicht wurde. Dies gilt mit sofortiger Wirkung auch für den Fall, dass der Austritt mit Wirkung zu einem späteren Termin erklärt wird. Die Rücknahme der Austrittserklärung bewirkt kein Wiederaufleben eines der im erstens Satz dieses Absatzes genannten Ämter.
(5) Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht.
(6) Als Erklärung des Austritts aus des Landesbündnis21 ist zu behandeln, wenn ein Verbündeter oder Unterstützer mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen mindestens 6 Monate im Zahlungsrückstand ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich oder elektronisch gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite schriftliche oder elektronische Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen oder elektronischen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Geschäftsführende Vorstand des Bundesbündnisses stellt die Beendigung des Status als Verbündeter oder Unterstützer fest und hat dies dem ausgeschiedenen Verbündeten oder Unterstützer in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen.
§15 Verbündete: Rechte und Pflichten
(1) Alle Verbündeten haben das Recht, auf der Grundlage der Regelungen dieser Satzung an der politischen Willensbildung innerhalb des Landesbündnis21 teilzunehmen.
(2) Alle Verbündeten haben die Pflicht, die Zwecke von Bündnis21 zu fördern, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesbündnis21 zu beteiligen, die politischen Grundsätze und die in den Programmen festgelegten Ziele des Landesbündnis21 zu vertreten, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Bündnisorgane und -gremien anzuerkennen und regelmäßig ihren Beitrag zu zahlen.
(3) Die Stimmrechte eines Verbündeten ruhen, wenn die Beitragszahlung länger als zwei Monate in Verzug ist und mindestens einmal gemahnt wurde. Dies gilt nicht bei der Wahl der Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen.
(4) Der Erfolg von Bündnis21 beruht wesentlich auf innerparteilichem Frieden und Zusammenhalt. Das verpflichtet alle Verbündeten, die Würde, die Ehre und die Rechte anderer Verbündeter und Unterstützer zu achten und sich in jeder Hinsicht rücksichtsvoll und respektvoll zu verhalten. Verstöße gegen diese Pflicht sind parteischädigend und können mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Wiederholte Verstöße oder Verstöße, die dazu führen, dass ein Verbündeter vor einem großen Kreis anderer Verbündeter oder in der Öffentlichkeit oder in den sozialen Medien in ehrverletzender Weise bloßgestellt oder herabgewürdigt wird, können als Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung von Bündnis21 zu einem Ausschluss führen. Von einem großen Kreis anderer Verbündeter ist auszugehen, wenn mehr als zehn ursprünglich unbeteiligte Verbündete von dem Verstoß erfahren.
(5) Alle Verbündeten und Unterstützer müssen sicherstellen, dass sie unter einer E-Mail-Adresse erreichbar sind, um zu Landesparteitagen (Parteitagen) und sonstigen Veranstaltungen des Bündnisses geladen werden zu können und an online durchgeführten Entscheidungen bzw. Befragungen teilnehmen zu können. Elektronische Mitteilungen eines Organs gelten im Augenblick des ordnungsgemäßen Versands an die hinterlegte E-Mail-Adresse als zugestellt. Insbesondere obliegt es den Verbündeten sicherzustellen, dass elektronische Mitteilungen nicht im Spam-Ordner unentdeckt bleiben.
(6) Der Geschäftsführende Landesvorstand kann entscheiden, dass allen Verbündeten und allen Unterstützern eine E-Mail-Adresse auf einem Server des Landesbündnis21 eingerichtet wird, sofern der Geschäftsführende Vorstand des Bundesbündnisses solche nicht eingerichtet hat. In diesem Fall werden Einladungen zu Landesparteitagen und sonstigen Bündnisveranstaltungen des Landesbündnis21 oder zu online durchgeführten Entscheidungen bzw. Befragungen des Landesbündnis21 stets an diese Bündnis-E-Mail-Adresse gesendet und gelten mit ordnungsgemäßem Versand als zugestellt. Jedem Verbündeten obliegt es, den Posteingang auf diesem Konto regelmäßig und zeitnah zu überprüfen oder eine Weiterleitung an eine andere E-Mail-Adresse einzurichten. Auf Wunsch des Verbündeten versendet das Landesbündnis21 zusätzlich an weitere vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adressen; maßgeblich ist aber im Fall von §15 Abs. 6 Satz 1 stets der Versand an die vom Landesbündnis21 bereitgestellte E- Mail-Adresse. Für Amtsträger gibt es kein Anrecht auf Weiterleitung auf private E-Mail-Adressen.
§16
Ordnungsmaßnahmen: Prinzip der Achtsamkeit
(1) Jeder Verbündete kann im Falle eines Verstoßes gegen gesetzliche
Bestimmungen oder gegen die Bündnisregeln durch ein Organ, ein Gremium oder
eine Gliederung des Landesbündnis21 Einspruch beim Schiedsgericht erheben.
Ausgeschlossen sind davon Beschlüsse und Handlungen auf Landesparteitagen. Für
diese gilt das Antragsrecht gemäß der Schiedsgerichtsordnung.
(2) Das Schiedsgericht kann den Geschäftsführenden Landesvorstand zur
Behebung des Rechtsverstoßes mit einer unverzüglichen Einberufung eines
Landesparteitages der entsprechenden Gliederung beauftragen.
(3) Jeder Verbündete kann im Falle eines Verstoßes eines Organs, das in
wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung und beschlossen Programme
des Landesbündnis21 handelt, Einspruch beim Politischen Rat der nächsthöheren
Gliederung und im Falle der Bundesvorstände beim Bündnisrat erheben. Weiteres
regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(4) Jeder Verbündete kann im Falle eines Verstoßes eines Organs gegen
finanzielle Grundsätze und beschlossene Haushaltsbudgets, Einspruch beim
Verwaltungsrat der nächsthöheren Gliederung und im Falle der Bundesvorstände
bei der Schatzmeisterkonferenz erheben. Weiteres regelt die
Schiedsgerichtsordnung.
(5) Ein Einspruch gemäß §16 Abs. 1-4 ist kein vertraulicher Vorgang.
(6) Das Schiedsgericht kann aufgrund eines Schiedsgerichtsverfahrens
Ordnungsmaßnahmen gegen Organe, Gremien und Gliederungen verhängen, und zwar:
a) bei kollektiven Zuwiderhandlungen von Vertretern
eines Organs oder eines Gremiums,
b) bei kollektiven Zuwiderhandlungen der Parteitag
einer Gliederung.
(7) Ordnungsmaßnahmen sind:
a) bei Verstößen gegen finanzielle Pflichten und
Grundsätze, der Entzug der Finanzautonomie bis zu 2 Jahren;
b) bei Verstößen gegen gesetzliche Pflichten und
Grundsätze, der Entzug der Satzungsautonomie bis zu 2 Jahren;
c) bei Verstößen gegen die Wahlordnung, der Entzug der
Personalautonomie bis zu 2 Jahren;
d) Auflösung der Gliederung;
e) Amtsenthebung des Organs.
(8) Die Maßnahmen treten mit Beschluss in Kraft und verlangen zwingend
eine umgehende Einberufung eines außerordentlichen Bündnisparteitages der
betroffenen Gliederung zur Bestätigung oder Ablehnung der Maßnahme durch den
Parteitag der Gliederung.
(9) Bei Bestätigung einer Ordnungsmaßnahme nach §16 Abs. 6 e) wird auf
dem gleichen Bündnisparteitag der Gliederung das Organ neu gewählt. Bei
Ablehnung ist das alte Organ nach Beendigung des Bündnisparteitages wieder im
Amt.
(10) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze des
Landesbündnis21 ist es insbesondere zu werten, wenn ein Organ oder eine
Gliederung des Landesbündnis21 kollektiv:
a) so erheblich gegen die politischen Grundsätze gemäß
§12 Abs. 3 der Satzung verstößt, dass dadurch das Ansehen und die
Glaubwürdigkeit des Landesbündnis21 in der Öffentlichkeit beeinträchtigt werden
kann;
b) Beschlüsse übergeordneter Bündnisse nicht durchführt,
obwohl deshalb Ordnungsmaßnahmen textlich angedroht wurden;
c) vertrauliche Vorgänge innerhalb des Landesbündnis21
veröffentlicht oder an politische Gegner oder die Medien verrät;
d) Vermögen des Landesbündnis21 veruntreut;
e) gegen die Satzung oder Grundsätze des
Landesbündnis21 innerhalb einer Amtsperiode verstößt, innerhalb derer bereits
zwei Verstöße gegen Funktionsträger des Organs wegen Missachtung der Satzung
oder Grundsätze vom Schiedsgericht bestätigt wurden;
§17
Ordnungsmaßnahmen: gegen Funktionsträger
(1) Wenn ein Verbündeter in einer Entscheidungsposition (Amts- und
Funktionsträger) seinen Satzungspflichten nicht nachkommt, hat jeder Verbündete
das Recht, dieses beim Schiedsgericht anzuzeigen. Anzeigen sind vertrauliche
Vorgänge. Bestätigt das Schiedsgericht den Verstoß führt das
a) beim ersten
Mal zu einer Ordnungsmaßnahme in Form von mindestens 4 Stunden tagsüber mit
Pinkweste und Plakat „Politiker müssen haften“ in einer belebten Fußgängerzone
hoch und runter laufen und per Bild dokumentieren;
b) beim zweiten Mal zu einem automatischen Verlust der
innerparteilichen Entscheidungsposition, deren Pflichten der Funktionsträger
nicht nachgekommen ist.
c) bei wiederholt bestätigtem Verstoß innerhalb von 2
Jahren zum Verlust der innerparteilichen Entscheidungsposition und einer Sperre
zur Ausfüllung jeglicher Entscheidungspositionen für zwei Jahre. (2) Wenn ein
Funktionsträger von wiederholten Verstößen gegen Satzungspflichten Kenntnis hat
und diese nicht selbst zur Anzeige bringt, haftet er bei Bestätigung des
Verstoßes durch das zuständige Schiedsgericht im Sinne der Mitwisserschaft im
Amt mit der gleichen Ordnungsmaßnahme wie der Täter und die Täterin.
(3) Die rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des zuständigen
Schiedsgerichts gegen Funktionsträger sind auf Antrag für jeden Verbündeten
einsehbar und müssen bei Kandidaturen zu Ämtern im Landesbündnis21 vom
Beklagten selbstständig bekannt gemacht werden, sonst ist die Wahl ungültig.
(4) Verstößt das Schiedsgericht mit seinen Entscheidungen gegen die
Satzung kann jeder Verbündete gegen diese Entscheidung bei den
Gründungsmitgliedern des Bundesbündnisses Beschwerde einlegen, soweit diese
noch Mitglied von Bündnis21 sind. Der Geschäftsführende Vorstand des Bundesbündnisses
ist verpflichtet die Beschwerde an die Gründungsmitglieder innerhalb von 5
Tagen zuzustellen und die Gründungsmitglieder innerhalb von 45 Tagen mit einer
Zweidrittelmehrheit eine endgültige, nichtanfechtbare Entscheidung in dem
Verfahren zu fällen und diese unter Angabe einer Begründung dem
Beschwerdeführer und dem Schiedsgericht mitzuteilen. Das Schiedsgericht hat die
Akte den Gründungsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§18
Ordnungsmaßnahmen: gegen Verbündete
(1) Verstöße von Verbündeten gegen die politischen Grundsätze des
Landesbündnis21 können beim Politischen Rat Berlin angezeigt werden, der diese
innerhalb von vier Wochen mit einer Stellungnahme an das Schiedsgericht
übermitteln muss.
(2) Verstöße von Verbündeten gegen sonstige Grundsätze, die Satzung oder
Ordnungen des Landesbündnis21 können gegenüber dem Landesverwaltungsrat zur
Anzeige gebracht werden, der diese innerhalb von vier Wochen mit einer
Stellungnahme an das Schiedsgericht übermitteln muss.
(3) Folgende Ordnungsmaßnahmen können vom Schiedsgericht verhängt werden:
a) Verwarnung;
b) mindestens 4 Stunden tagsüber mit Pinkweste und
Plakat „Politiker müssen haften“ in einer belebten Fußgängerzone hoch und
runter laufen und per Bild dokumentieren;
c) Aberkennung des Rederechts auf öffentlichen
Bündnis-Veranstaltungen bis zu einem Jahr;
d) Sperrung im Intranet- oder den Sozialen
Medien-Kanälen und -Gruppen bis zu einem Jahr;
e) Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von
Entscheidungspositionen bis zu zwei Jahren.
(4) Verstößt ein Verbündeter vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich
gegen die Grundsätze oder Ordnung des Landesbündnis21 und fügt dadurch des
Landesbündnis21 einen schweren Schaden zu, kann der Politische Rat Berlin beim
Schiedsgericht den Ausschluss aus Bündnis21 beantragen. Schwer parteischädigend
verhält sich ein Verbündeter insbesondere dann, wenn er oder sie
a) im Mitgliedsantrag entgegen §12 Abs. 9 keine
vollständige Auskunft über die dort genannten gegenwärtigen oder früheren
Mitgliedschaften und für die Aufnahme entscheidenden Fragen und wesentlichen
Umstände erteilt;
b) so erheblich gegen die politischen Grundsätze gemäß
§12 Abs. 3 des Landesbündnis21 verstößt, dass dadurch oder durch nachwirkende
öffentliche Meinungsäußerungen in der Vergangenheit das Ansehen und die
Glaubwürdigkeit des Landesbündnis21 in der Öffentlichkeit beeinträchtigt werden
kann;
c) entgegen §12 Abs. 6 Satz 1 ohne Ausnahmebeschluss
gemäß §12 Abs. 6 Satz 2 gleichzeitig Mitglied in einer anderen Partei oder
politischen Vereinigung ist;
d) als Verbündeter bei einer Wahl zu einer
Volksvertretung gegen einen auf der Grundlage der Wahlordnung für die Wahl zu
einer Volksvertretung gewählten Kandidaten des Landesbündnis21 als Bewerber
antritt;
e) vertrauliche Vorgänge des Landesbündnis21
veröffentlicht oder an politische Gegner oder die Medien verrät;
f) Vermögen des Landesbündnis21 veruntreut.
§19
Ordnungsmaßnahmen: Grundsätzliches
(1) Die Ordnungsmaßnahme muss zu dem Verstoß und dem Schaden im
angemessenen Verhältnis stehen. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer
Einschränkung der Meinungsbildung und Demokratie innerhalb von Bündnis21
ergriffen werden.
(2) Gegen Ordnungsmaßnahmen hat jeder betroffene Verbündete das Recht,
Einspruch beim Schiedsgericht oder der Beschwerdekammer zu erheben.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich mit Zugang wirksam. Der
Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann auf Antrag
die aufschiebende Wirkung anordnen.
(4) Einem Schiedsgerichtsverfahren, das Ordnungsmaßnahmen und Ausschlüsse
aus Bündnis21 betrifft, kann der Verwaltungsrat mit eigenem Antrags- und
Vortragsrecht beitreten, sofern es nicht ihn selbst betrifft.
(5) Alle Organbeschlüsse über Ordnungsmaßnahmen, die nicht anderweitig in
der Satzung geregelt sind, müssen mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden
getroffen und dem/den Betroffenen schriftlich mit einer Begründung zugestellt
werden.
(6) Ein Antragsrecht oder Anspruch auf Erlass einer Ordnungsmaßnahme
besteht nicht.
(7) Die Entscheidung, ein zur Anzeige gebrachtes Verhalten nicht zu
sanktionieren, bedarf einer schriftlichen Begründung.
(8) In schwerwiegenden und dringenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der Politische Rat Berlin oder der Politische Rat des Bundes
einen Verbündeten mit Zweidrittelmehrheit von der Ausübung seiner Amts-und/oder
Mitgliedsrechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichtes
ausschließen. Der Beschluss des Politischen Rats gilt gleichzeitig als Antrag
auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens vor dem Schiedsgericht. Der
Politische Rat hat in diesem Fall:
a) die Eilmaßnahme binnen sieben Werktagen schriftlich
zu begründen, dem Betroffenen zuzustellen und zugleich beim zuständigen
Schiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen;
b) den Antrag auf Ausschluss des Verbündeten binnen
vier Wochen gegenüber dem zuständigen Schiedsgericht zu begründen.
(9) Alles Weitere regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§20 Landesparteitag: Einberufung
(1) Das oberste Organ des Landesbündnis21 ist der Landesparteitag. Sie ist mindestens einmal jährlich an mindestens 3 verschiedenen Tagen in einem Kalenderjahr und nach den folgenden drei Themen aufgeteilt einzuberufen:
a) Bündnisparteitag Berlin, an denen Wahlen stattfinden, Vorstände entlastet, der Rechenschaftsbericht entgegengenommen, Satzungen, bzw. Satzungsänderungen, Ordnungen des Landesbündnis21, Fusionen oder die Auflösung des Landesbündnis21 beschlossen werden;
b) Gesetzesparteitag Berlin, an den diskutiert und beschlossen wird, was das Landesbündnis21 im Berliner Abgeordnetenhaus oder in den kommunalen Volksvertretungen in Berlin beschließen würde oder wird, sobald sie in einem vertreten ist, politische und moralische Positionen und Grundsätze des Landesbündnis21, sowie die Bündnisnähe von Landesverbänden von Vereinen, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften;
c) Kampaparteitag Berlin, an denen Wahlantritte, Wahlprogramme und Wahlkampfkampagnen innerhalb Berlins beschlossen, sowie alle Fragen zu Design, Logo, Farben, Namen und Nutzung von Informationstechnologien zur innerbündlichen Meinungsbildung innerhalb des Landesbündnis21 beschlossen werden.
(2) Der gesamte Landesvorstand beschließt auf seiner ersten Sitzung im Kalenderjahr über Ort und Datum aller ordentlichen Landesparteitage desselbigen Jahres und teilt diesen Beschluss innerhalb von 7 Tagen allen Verbündeten, Unterstützern und Pinkwesten mit. Diese Sitzung ist Stichtag für die Entscheidung, ob die ordentlichen Landesparteitage des Jahres als Delegierten-Versammlungen gemäß §20 Abs. 6 abgehalten werden oder nicht.
(3) Jeder ordentliche Landesparteitag wird gemäß §§7,8,9 und §20 Abs. 1 a) bis c) vom zuständigen Gremium unter Mitteilung des Tagungsortes und einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen an die Verbündeten per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Verbündeten als zugegangen, wenn es an die hinterlegte oder eine von der Partei eingerichtete E-Mail-Adresse des Verbündeten gerichtet ist und ordnungsgemäß versandt wurde.
(4) Der Einladung sind die nach §21 Abs. 8 bis 10 abgestimmte Tagesordnung und die zum Verständnis der Tagesordnungspunkte erforderlichen Antragsunterlagen beizufügen.
(5) Falls sachliche Gegebenheiten dies erforderlich machen, darf das zuständige Gremium ein bereits einberufener Landesparteitag räumlich verlegen. In diesem Fall sind die Verbündeten bzw. Delegierten unverzüglich über die Verlegung zu informieren. Eine Verlegung innerhalb einer Gemeinde gilt nicht als räumliche Verlegung. Delegierten-Versammlung
(6) Bis zu einer Anzahl von 1.000 Verbündeten sind alle Verbündeten zu allen Landesparteitagen einzuladen. Ab 1.001 Verbündete sind die Landesparteitage als Delegierten-Versammlungen durchzuführen. Das Antragsrecht gemäß §21 ändert sich in dem Fall nicht.
(7) Im Falle der Entscheidung ordentliche Landesparteitage als Delegierten-Versammlungen durchzuführen hat der Landesvorstand unverzüglich nach Beschlussfassung über Ort und Datum der Landesparteitage, außer allen Verbündeten auch die Bezirksvorstände zu informieren und sie zur Nennung der Delegierten aufzufordern. Sollten noch keine Delegierten-Wahlen stattgefunden haben oder Delegierte nachzuwählen sein, müssen die Bezirksvorstände Wahlen auf einem außerordentlichen Bezirksbündnisparteitag abhalten und die Ergebnisse spätestens 7 Tage vor dem Bündnisparteitag Berlin melden. Jedes Bezirksbündnis entsendet einen Delegierten pro 21 Verbündete.
(8) Bei Delegierten-Versammlungen haben alle Antragssteller Teilnahme- und zu ihrem Antrag auch Rederecht, selbst wenn sie persönlich keine Delegierten sind. Außerordentlicher Landesparteitag
(9) Ein außerordentlicher Landesparteitag wird vom zuständigen Gremium unter Mitteilung des Tagungsortes und einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen an die Verbündeten per E-Mail einberufen. Einen kürzeren zeitlichen Abstand bis hin zu einer Frist von drei Tagen kann es nur in den letzten 9 Monaten vor einer Wahl geben, wenn der Antritt zu dieser von der Partei beschlossen wurde. Die Tagesordnung kann nur Beratungsgegenstände beinhalten, für die eine schriftlich in der Einladung begründete Dringlichkeit besteht. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Verbündeten als zugegangen, wenn es an die hinterlegte oder von der Partei eingerichtete E-Mail-Adresse des Verbündeten gerichtet ist und ordnungsgemäß versandt wurde.
(10) Zwischen zwei außerordentlichen Landesparteitagen muss ein Mindestzeitraum von drei Monaten liegen. Einen kürzeren zeitlichen Abstand kann es nur in den letzten 6 Monaten vor einer Wahl geben, wenn der Antritt zu dieser von der Partei beschlossen wurde. Wenn gesetzlich oder behördlich notwendige Entscheidungen herbeigeführt werden müssen, kann jederzeit ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden.
(11) Der Beschluss zu einem außerordentlichen Landesparteitag einzuladen, muss schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände auf einer Sitzung des zuständigen Gremiums beschlossen werden:
a) durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss des zuständigen Gremiums des Landesbündnis21 oder
b) durch jeweils einen mit einer Dreiviertelmehrheit von mindestens drei Bezirksvorständen beschlossen Beschluss, die alle im Original beim Geschäftsführenden Landesvorstand eingereicht wurden. Dem zuständigen Gremium des Landesbündnis21 ist von jedem dieser Landesvorstände vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
c) durch einen im Schwarmportal veröffentlichten Antrag, der eine Zustimmung von mindestens einem Viertel der dort registrierten Verbündeten des Landesbündnis21 erhalten hat.
§21 Landesparteitag: Anträge und Tagesordnungen
(1) Jeder Verbündete des Landesbündnis21 hat das Recht zu jeder ersten Lesung eines Landesparteitags einen Antrag im Schwarmportal zu veröffentlichen und um Zustimmung zu werben.
(2) Alle Anträge zu Landesparteitagen müssen folgende Kriterien erfüllen und dafür die unten beschriebenen Prozesse durchlaufen: Anträge für Bündnisparteitage Berlin
a) Alle Anträge müssen Beschlusstext, Begründung, Folgenabschätzung und eine Kostenaufstellung enthalten, wobei Begründung und Folgenabschätzung jeweils nicht mehr als eine DIN A4- Seite umfassen dürfen.
b) Alle Anträge werden beim Landesverwaltungsrat eingereicht und von diesem auf die in §21 Abs. 2 a) formulierten Kriterien innerhalb von 7 Tagen geprüft. Der Landesverwaltungsrat kann dem Antrag ein eigenes Statement von einer maximalen Länge einer DIN A4-Seite beifügen.
c) Gibt es eine Arbeitsgemeinschaft gemäß §31, die sich mit dem Thema des Antrags beschäftigt, geht der Antrag nach Prüfung durch den Landesverwaltungsrat an die Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaft kann innerhalb von 7 Tagen den Antrag um einen Alternativvorschlag im Beschlusstext erweitern sowie Begründung, Folgenabschätzung und Kostenaufstellung ergänzen.
d) Anträge zu grundsätzlichen organisatorischen Fragen innerhalb des Landesbündnis21 müssen vor Veröffentlichung vom Kampa-Team Berlin mit einer eigenen Stellungnahme mit maximalem Umfang von einer DIN A4-Seite innerhalb von 7 Tagen bewertet und mit allen weiteren dem Antrag aus §21 Abs. 2 a) bis c) zugehörigen Anlagen im Schwarmportal veröffentlicht werden. Anträge für Gesetzesparteitage Berlin
e) Alle Anträge müssen Beschlusstext, Begründung und Folgenabschätzung enthalten sowie die zuständige parlamentarische Vertreterversammlung und soweit möglich auch die Paragrafen der zu ändernden Gesetze benennen. Alle Anlagen zum Beschlusstext dürfen zusammen nicht mehr als 3 DIN A4-Seiten umfassen.
f) Alle Anträge werden beim Politischen Rat Berlin eingereicht und von diesem auf die in §21 Abs. 2 e) formulierten Kriterien innerhalb von 7 Tagen geprüft. Der Politische Rat Berlin kann dem Antrag ein eigenes Statement von einer maximalen Länge einer DIN A4-Seite beifügen.
g) Alle Anträge zu Gesetzesparteitagen müssen einer Arbeitsgemeinschaft gemäß §31 vorgelegt werden, die dem Antragsinhalt entsprechende Gesetzesinitiativ- oder Gesetzesänderungsvorschläge für die zuständige(n) parlamentarische(n) Vertreterversammlung(en) formuliert. Die Arbeitsgemeinschaft hat dafür 30 Tage Zeit. Die Arbeitsgemeinschaft formuliert als Alternativvorschlag zum Beschlusstext die entsprechenden Gesetzesänderungen und kann zu Begründung, Folgenabschätzung und Umsetzbarkeit auch Kosten für den Staat zum Antrag hinzufügen.
h) Alle Anträge zu Gesetzesparteitagen müssen vor Veröffentlichung dem Kampa-Team Berlin vorgelegt werden, das 7 Tage Zeit hat, den Antrag mit allen Anlagen aus §21 Abs. 2 e) bis g) sowie einer eigenen Stellungnahme mit maximalem Umfang einer DIN A4-Seite im Schwarmportal zu veröffentlichen. Anträge für Kampaparteitage Berlin
i) Alle Anträge müssen Beschlusstext, Begründung, Bildvorschläge und eine Kostenaufstellung enthalten, wobei Beschlusstext, Begründung und Bildvorschläge jeweils nicht mehr als eine DIN A4-Seite umfassen dürfen.
j) Alle Anträge werden beim Kampa-Team Berlin eingereicht und von diesem auf die in §21 Abs. 2 i) formulierten Kriterien innerhalb von 7 Tagen geprüft. Das Kampa-Team Berlin kann dem Antrag ein eigenes Statement von einer maximalen Länge einer DIN A4-Seite beifügen.
k) Gibt es eine Arbeitsgemeinschaft gemäß §31, die sich mit dem Thema des Antrags beschäftigt, geht der Antrag nach Prüfung durch das Kampa-Team an die Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaft kann innerhalb von 7 Tagen den Antrag um einen Alternativvorschlag im Beschlusstext erweitern sowie Begründung, Folgenabschätzung, Bildvorschläge und Kostenabschätzung ergänzen.
l) Alle Anträge zu Kampaparteitagen Berlin müssen vor Veröffentlichung dem Politischen Rat Berlin vorgelegt werden, der 7 Tage Zeit hat ein Veto einzulegen, wenn der Antrag den politischen Grundsätzen des Landesbündnis21 widerspricht oder eine eigene Stellungnahme mit maximalem Umfang einer DIN A4-Seite hinzuzufügen.
m) Der Antrag wird nach §21 Abs. 2 l) mit allen Anlagen aus §21 Abs. 2 i) bis l) vom Kampa-Team Berlin innerhalb von 5 Tagen im Schwarmportal veröffentlicht. Erste Lesung (Erstantrag)
(3) Alle Anträge, die 8 Wochen vor Beginn eines ordentlichen Landesparteitags im Schwarmportal veröffentlicht sind, werden dort für alle Verbündeten des Landesbündnis21 zur Diskussion und Abstimmung freigeschaltet. Über den Start der Abstimmung informiert der Geschäftsführende Landesvorstand alle Verbündeten des Landesbündnis21 per E-Mail.
(4) Wenn ein Antrag von der einfachen Mehrheit der im Schwarmportal registrierten Verbündeten des Landesbündnis21 eine Zustimmung erhalten hat, wird er zur Abstimmung über die Priorisierung der Tagesordnung gemäß §21 Abs. 8 zugelassen.
(5) Anträge zu einem Tagesordnungspunkt eines außerordentlichen Landesparteitages können von 5 Verbündeten des Landesbündnis21 gemeinsam unterschrieben im Laufe von 7 Tagen nach Erhalt der Einladung beim zuständigen Gremium eingereicht werden. Das Gremium muss die Anträge spätestens 48 Stunden vor Beginn des außerordentlichen Landesparteitags an alle Verbündeten des Landesbündnis21 versenden. Zweite Lesung (Zweitantrag)
(6) Anträge, die im Konsensverfahren gescheitert sind, kommen ohne erneute Abstimmung im Schwarmportal direkt nach den Anträgen aus §21 Abs. 9 auf die Tagesordnung.
(7) Auch Zweitanträge müssen den in der Versammlungsordnung festgelegten Kriterien entsprechen und dort festgelegte Prozesse durchlaufen. Priorisierung der Tagesordnung
(8) 5 Wochen vor Beginn eines ordentlichen Landesparteitags werden alle zur Priorisierung zugelassenen Anträge im Schwarmportal nach Anzahl der erhaltenen gemäß §21 Abs. 4 Stimmen aufgelistet. 5 volle Tage lang stimmen die Verbündeten des Landesbündnis21 über die Rangfolge der Anträge auf der Tagesordnung ab. Aus der Anzahl der Anträge ergibt sich die Anzahl der Stimmen, die jeder Verbündete vergeben kann. Der Antrag mit den meisten Stimmen wird der erste Tagesordnungspunkt nach den formalen Eröffnungspunkten eines Landesparteitages, der mit den wenigsten der letzte vor dem Schlusswort.
(9) Anträge über gesetzlich verlangte Entscheidungen können vom Geschäftsführenden Landesvorstand ohne Fristen eingebracht werden und sind automatisch die ersten vor allen anderen Anträgen auf der Tagesordnung.
(10) Mit der Abstimmung über die Tagesordnung übernehmen und genehmigen die Landesparteitage die sie betreffenden Beschlüsse aus dem Schwarmportal.
§22 Landesparteitag: Aufgaben
(1) Zu den Aufgaben der Landesparteitage gehören: Aufgaben der Bündnisparteitage Berlin
a) Alle Wahlen zu innerparteilichen Ämtern und des Versammlungsteams sowie alle Aufstellungsversammlungen des Landesbündnis21;
b) die Beschlussfassung über grundsätzliche organisatorische Fragen des Landesbündnis21;
c) die Beschlussfassung über die Landessatzung und die als Bestandteil der Satzung geltenden Finanz- und Beitragsordnung sowie die Schiedsgerichtsordnung;
d) die Beschlussfassung über weitere Ordnungen, die nicht in der Satzung geregelt sind;
e) die Beschlussfassung über Kreditaufnahmen des Landesbündnis21;
f) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Geschäftsführenden Landesvorstandes, sowie des gesamten Landesvorstands und seiner Gremien, darunter des gesetzlichen Rechenschaftsberichtes gem. § 23 PartG. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist allen Verbündeten des Landesbündnis21 mit der Einladung zu dem entsprechenden Bündnisparteitag Berlin zu übersenden;
g) die Entlastung des Geschäftsführenden Landesvorstandes, sowie des gesamten Landesvorstands und seiner Gremien;
h) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden der Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus und der Mandatsträger des Landesbündnis21 auf kommunaler Ebene;
i) die Beschlussfassung über die Auflösung von Gliederungen sowie ihrer Verschmelzung mit anderen Parteien und Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), sofern es Beschlüsse der Gliederung über eine Auflösung oder Verschmelzung gibt;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesbündnisses sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien und Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Aufgaben der Gesetzesparteitage Berlin
k) die Beschlussfassung über das als solches zu bezeichnende und gem. §6 Abs. 3 Nr.1 PartG beim Bundeswahlleiter zu hinterlegendem Grundsatzprogramm des Landesverbands;
l) Beschlussfassung über Gesetzesvorhaben auf Landesebene;
m) Beschlussfassung über politische Standpunkte, Positionspapiere und formulierte Träume des Landesbündnis21 für die Zukunft;
n) Beschlussfassung über Bündnisnähe von Landesverbänden von Vereinen und Vereinigungen;
o) Beschlussfassung über Resolutionen und Erklärungen des Landesbündnis21. Aufgaben der Kampaparteitage Berlin
p) Beschlussfassung über den Namen, das Logo und die Farben des Landesbündnis21;
q) Beschlussfassung über Slogans, Mottos und die Wortwahl der Wahlkampfforderungen des Landesbündnis21;
r) Beschlussfassung über das Wahlprogramm für die nächsten Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus;
s) Beschlussfassung über einen Wahlantritt zum Berliner Abgeordnetenhaus.
(2) Darüber hinaus sind die Landesparteitage befugt, jegliche Entscheidungskompetenz in ihrem Bereich an sich zu ziehen und auch den einzelnen Gremien des Landesvorstands Weisungen zu erteilen, soweit dies der Satzung nicht widerspricht.
§23 Landesparteitag: Wahlen
(1) Der Bündnisparteitag Berlin wählt in gleicher und geheimer Wahl spätestens alle zwei Jahre den Landesvorstand. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
(2) Der Bündnisparteitag Berlin wählt spätestens alle 2 Jahre mindestens einen Rechnungsprüfer. Die Wahl kann offen erfolgen, wenn die Versammlung auf Befragen nichts anderes entscheidet.
(3) Der Bündnisparteitag Berlin wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren ein Versammlungsteam Berlin, dass verpflichtet ist auf allen Landesparteitagen und Basistagen Berlin das Tagespräsidium zu stellen, darunter
a) mindestens zwei Versammlungsleiter,
b) mindestens zwei Protokollanten,
c) mindestens zwei Wahlleiter,
d) sowie mindestens zwei Mitglieder der Mandatsprüfungskommission.
(4) Mitglieder des Landesvorstands können auch gleichzeitig im Versammlungsteam Berlin sein. Das Versammlungsteam Berlin hat das Recht von den zuständigen Gremien ausführlich über den Verlauf der Vorbereitungen und den Stand der Anträge zu Landesparteitagen informiert zu werden.
(5) Alle Vorstands- und Gremienwahlen finden auf einem ordentlichen Bündnisparteitag Berlin statt. Zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Landesbündnis21 kann auf einem außerordentlichen Bündnisparteitag Berlin nur eine Nachwahl der minimal notwendigen Anzahl der Landesvorstandsmitglieder erfolgen. Nachgewählte Mitglieder des Landesvorstands sind nur bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode im Amt, es sei denn sie treten ihr Amt weniger als 6 Monate vor Ende der Wahlperiode an. Dann wir auf dem nächsten ordentlichen Landesparteitag nur noch bei Bedarf nachgewählt.
(6) Rechtskräftig gewordenen Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bei Kandidaturen zu Ämtern im Landesbündnis21 vom Beklagten selbstständig bekannt zu machen, sonst ist die Wahl ungültig.
(7) Kandidaten für Ämter im Landesbündnis21, die ihre Kandidatur in Form eines Antrags zu Wahlen über das Schwarmportal zur Abstimmung eingereicht haben und mehr als 50% Zustimmung erreicht haben, brauchen auf dem Bündnisparteitag Berlin nur eine einfache Mehrheit für ihre Wahl.
(8) Kandidaten für Ämter im Landesbündnis21, die ihre Kandidatur nicht in Form eines Antrags zu Wahlen über das Schwarmportal zur Abstimmung eingereicht haben und spontan auf einem Bündnisparteitag Berlin kandidieren brauchen eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen, um gewählt zu werden.
(9) Eine Kandidatur ist für das gleiche Gremium nur für zwei Amtsperioden hintereinander möglich. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn der Kandidat im Schwarmportal bei der Abstimmung seines Antrags auf Kandidatur für ein Amt in der dritten Wahlperiode 90% der Verbündeten für seine Kandidatur gestimmt haben und auf dem Bündnisparteitag Berlin eine Dreiviertelmehrheit. Abwahl
(10) Der Bündnisparteitag Berlin kann mit Zweidrittelmehrheit einzelne Mitglieder des Landesvorstands und den Rechnungsprüfer abwählen.
(11) Ein Abwahlantrag muss mindestens 21 unterzeichnende Verbündete des Landesbündnis21 und eine Begründung haben und darf insgesamt nicht mehr als eine DIN A4-Seite umfassen. Der Antrag muss spätestens 9 Wochen vor einem ordentlichen Bündnisparteitag Berlin direkt beim Kampa-Team Berlin eingereicht werden und nach Veröffentlichung im Schwarmportal die gleichen Mehrheiten wie alle anderen Anträge erreichen und auch die Priorisierung durchlaufen.
§24 Landesparteitag: Beschlüsse und Konsensverfahren
(1) Alle drei Landesparteitage sind unabhängig von der Zahl der tatsächlich erschienenen Verbündeten beschlussfähig. Wird festgestellt, dass weniger als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung akkreditierten stimmberechtigten Verbündeten anwesend sind, muss das Tagungspräsidium den Landesparteitag unterbrechen und darüber beschließen, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet wird. Macht das Tagungspräsidium davon keinen Gebrauch, entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder beendet werden soll.
(2) Über alle Beschlüsse der Landesparteitage ist jeweils Protokoll zu führen. Dies wird von den jeweiligen Versammlungsleitern und Protokollanten unterzeichnet und spätestens 30 Tage nach dem Landesparteitag vom jeweiligen zuständigen Gremium allen Verbündeten des Landesbündnis21 zugänglich gemacht.
(3) Für alle Wahlen und Abstimmungen mit Ausnahme der Kandidatenaufstellungen zu Volksvertretungen ist die Verwendung elektronischer Stimmgeräte zulässig, sofern der Landesparteitag ein solches Verfahren mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Dasselbe gilt für alle anderen Landesparteitagen und Gremien des Landesbündnis21. Ein vom Geschäftsführenden Landesvorstand eingesetztes Gremium hat dem Landesvorstand zu bestätigen, dass die elektronischen Stimmgeräte einen ausreichenden Manipulationsschutz besitzen und dass das Wahlgeheimnis bei geheimer Wahl hinreichend gesichert ist.
(4) Einen kürzeren zeitlichen Abstand kann es nur in den letzten 6 Monaten vor einer Wahl geben, wenn der Antritt zu dieser von der Partei beschlossen wurde.
(5) Die Landesparteitage treffen ihre Entscheidungen genauso wie alle anderen Vorstände und Gremien des Landesbündnis21, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, grundsätzlich mit folgendem Konsensverfahren:
a) Es gilt der Grundsatz: Konsens ist nicht, wenn alle zustimmen, sondern wenn kein Veto eingelegt wird. Das Veto ist ultima ratio. Ein Veto kann von 10% der Anwesenden herbeigeführt werden.
b) Erste Stufe: innerhalb eines zuvor mit einfacher Mehrheit festgelegten Zeitrahmens wird über den Inhalt eines Antrages diskutiert. Führt diese Diskussion nicht zu einem Konsens, wird die Debatte zunächst abgebrochen. Der Versammlungsleiter kann jederzeit ein Meinungsbild gemäß §24 Abs. 3 d) einholen.
c) Beschlüsse sind nur möglich, wenn ein Vorschlag gemäß §24 Abs. 3
d) mehr positive (pink/rosa/lila und grün) als negative Stimmen (rot und gelb/orange) hat und die Zahl derjenigen, die ein Veto einlegen kleiner 10% (rot) ist. Auch bei weniger als 10% Vetostimmen müssen Einwände vor der endgültigen Entscheidung gehört werden. d) Die Abstimmung erfolgt, indem zunächst die Zustimmung abgefragt wird, danach die Gegenstimmen, dann die Enthaltungen. Zum Schluss die Vetostimmen. Dieses Verfahren wird entweder unter Verwendung verschiedenfarbiger Karten oder durch farbig gekennzeichnete Bereiche im Raum durchgeführt. Handzeichen sind nicht erlaubt. Pink/Rosa/Lila: Volle Zustimmung, Grün: Zustimmung mit Bedenken, Weiß: Enthaltung, Gelb/Orange: Dagegen, aber Kein Veto, sondern passieren lassen, Rot: Veto.
e) Zweite Stufe: Bei mehr negativen Stimmen oder bei mehr als 10% Vetostimmen wird eine Konsensgruppe gebildet, die innerhalb eines zuvor mit einfacher Mehrheit von allen Anwesenden festgelegten Zeitrahmens parallel zur Versammlung einen konsensfähigen Kompromiss formuliert. Bildet sich keine Konsensgruppe geht es mit der vierten Stufe weiter.
f) Dritte Stufe: innerhalb eines zuvor mit einfacher Mehrheit festgelegten Zeitrahmens wird über den Kompromissvorschlag gemäß §24 Abs. 3 e) diskutiert und anschließend abgestimmt.
g) Vierte Stufe: Bleibt es nach der dritten Stufe bei mehr als 10% Vetostimmen wird innerhalb der Minorität ohne weitere Diskussion abgestimmt, ob es ausreicht zusätzlich zur Mehrheitsposition ein kurzes Minderheitenvotum unter Nennung der Prozentzahl der Minderheit bezogen auf die Gesamtheit zu veröffentlichen. Wenn die einfache Mehrheit das ablehnt, ist die Konsensfindung auf diesem Parteitag gescheitert.
h) Fünfte Stufe: Das zuständige Gremium organisiert bis zu dem nächsten Parteitag mindestens eine Konsensrunde zu diesem Antrag. Diese Konsensrunde formuliert den Antrag zur zweiten Lesung für den nächsten Parteitag. Ein Veto kann bei der zweiten Lesung eines Antrags nur noch von mindestens 25% der Anwesenden herbeigeführt werden.
i) Sechste Stufe: Erhält der Antrag bei der zweiten Lesung nach einer Diskussion gemäß §24 Abs. 3 b) mehr als 25% Vetostimmen, ist er abgelehnt und es wird erneut über den Antragstext zur ersten Lesung abgestimmt. Wenn dieser 80% Zustimmung erhält, ist der Erstantrag verabschiedet.
§25 Landesparteitag: Auflösung des Landesbündnis21
(1) Entscheidungen über die Auflösung des Landesbündnis21 oder eines Bezirksbündnisses oder über die Verschmelzung mit anderen Parteien sowie Umwandlungen gemäß Umwandlungsgesetz (UmwG) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Nach einem Beschluss des Bündnisparteitages Berlin über die Auflösung des Landesbündnis21 muss dieser Beschluss durch eine Urabstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abggebenen Stimmen bestätigt werden.
(3) Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesbündnis21 bedarf im Nachgang von § 25 Abs. 1 und 2. der Zustimmung eines Bündnisparteitages des Bundesbündnisses.
§26 Virtueller Landesparteitag: Prinzip der Schwarmintelligenz
(1) Das Schwarmportal ist der virtuelle Parteitag des Landesbündnis21, der eine möglichst breite Beteiligung und Mitbestimmung aller Verbündeter ermöglichen soll. Auch solcher, die nicht zu Präsenzveranstaltungen kommen können.
(2) Im Schwarmportal wird auch über Empfehlungen für Landesparteitage beraten und beschlossen, welche der Beschlussfassung der Landesparteitage gemäß §§ 21 und 22 unterliegen und erst auf diesen den Verbündeten des Landesbündnis21 zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden. Zusammen mit der Abstimmung über die endgültige Tagesordnung, stimmen die Landesparteitage über die Annahme dieser Empfehlungen ab.
(3) Das Schwarmportal ist ein ständig tagendes Gremium und muss vom Landesvorstand einberufen werden, sobald die organisatorischen, datenschutzrechtlichen und technischen Voraussetzungen für seine Durchführung vom Bundesvorstand erfüllt wurden. Bis dahin gelten die Regelungen aus §34.
(4) Spätestens 9 Wochen vor Beginn der ordentlichen Landeparteitag müssen alle zu dem Zeitpunkt stimmberechtigen Verbündeten des Landesbündnis21 einen persönlichen Zugang vom Geschäftsführenden Landesvorstand per Email mit Antrags- und Abstimmungsmöglichkeit für das Schwarmportal erhalten haben.
(5) Das Schwarmportal dient zur parteiöffentlichen Diskussion der Anträge von Verbündeten des Landesbündnis21. Die Anträge müssen einseh-, bewerb- und kritisierbar sowie für alle gleich und geheim abstimmbar sein.
(6) Das Abstimmungsverfahren im Schwarmportal ist so zu gestalten, dass keine Mehrfachabstimmungen stattfinden und die Berechtigung der Abstimmenden, aber nicht deren Abstimmungsverhalten festgestellt werden kann.
(7) Weitergehende Regelungen insbesondere bezüglich des Datenschutzes, des Online- Diskussionsverfahrens, der Antrags- und Abstimmungsmodalitäten, der Antragsprüfungskommission, der Begrenzung der Zahl der Anträge, des zeitlichen Ablaufes und der Protokollierung sind in einer vom Kampa-Team des Bundesbündnisses nach Anhörung des Bündnisrates zu beschließenden Schwarmportalordnung zu regeln.
(8) Für die Nutzung des Zugangs ist jeder Verbündeter selbst verantwortlich. Eine Weitergabe der Zugangsdaten oder Ermöglichung der Teilhabe Dritter an einem persönlichen Zugang verstößt grundlegend gegen die Ordnung des Landesbündnis21.
§27
Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung
Mitgliederbefragung
(1) Über Fragen der Politik und Organisation des Landesbündnis21
einschließlich des Landesprogramms, der Landesatzung und
Landessatzungsnebenordnungen sowie über Spitzenkandidaturen aus Anlass von
Wahlen zu Volksvertretungen in Berlin kann eine Mitgliederbefragung
durchgeführt werden. Die Mitgliederbefragung hat empfehlenden Charakter. Die
Abstimmung erfolgt online.
Mitgliederentscheid
(2) Über Fragen der Politik und Organisation des Landesbündnis21, welche
nicht gem. §9 Abs. 3 PartG der Beschlussfassung der Landesparteitage
unterliegen, kann ein Mitgliederentscheid unter Verbündeten des Landesbündnis21
herbeigeführt werden. Dies gilt auch für die programmatischen Beschlüsse, die
nicht im Widerspruch zu dem vom Landesparteitag als solches beschlossenen und
gem. §6 Abs. 3 PartG beim Landeswahleiter hinterlegten Landesgrundsatzprogramm
des Landesbündnis21 stehen.
(3) Durch den Mitgliederentscheid kann der Beschluss eines
Landesparteitags des Landesbündnis21 gefasst, geändert oder aufgehoben werden.
Der Politische Vorstand Berlin entscheidet, ob die Abstimmung per Brief-
und/oder Urnenwahl oder online erfolgt.
Antrag
a) Der Mitgliederentscheid und die Mitgliederbefragung
finden in den in der Satzung geregelten Fällen und auf Antrag des Politischen
Vorstands Berlin statt, im Übrigen
i) auf Antrag von 21 Verbündeten des
Landesbündnis21 oder
ii) auf Antrag von 6 Bezirksvorständen des
Landesbündnis21 oder
iii) auf der Grundlage eines Beschlusses eines
Landesparteitags.
Verfahren
b) Die Antragsschrift muss folgende Angaben enthalten:
i) ob ein Mitgliederentscheid oder eine
Mitgliederbefragung beantragt wird;
ii) über welche mit „Ja“ oder „Nein“ zu
entscheidende Frage(n) abgestimmt werden soll nebst Begründung.
c) Alle Gremien des Landesvorstands können zum Antrag
Stellung nehmen und einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung stellen.
d) Ein Mitgliederentscheid ist angenommen, wenn
i) die Mehrheit der Abstimmenden mit „ja“
stimmt und
ii) sich mindestens 30 % der Stimmberechtigten
an der Abstimmung beteiligt haben. Wird die erforderliche Beteiligung nicht
erreicht, hat das Ergebnis die empfehlende Wirkung einer Mitgliederbefragung.
§28
Urabstimmung
(1) Verbündete des Landesbündnis21 können über Sachthemen eine
Urabstimmung beantragen. Die Urabstimmung ist ein mehrstufiges
Mitgliederbegehren. Urabstimmungen über den Eintritt und Ausschluss von
Mitgliedern, alle vom Landesparteitag und vom Landesvorstand zu wählenden und
zu berufenden Personen, zum Jahresabschluss sowie über den Bundeshaushalt im
Ganzen sind unzulässig. Über die Zulässigkeit einer Urabstimmung entscheidet
der Geschäftsführende Landesvorstand.
(2) Ein Antrag auf eine Urabstimmung muss von mindestens 21 Verbündeten
unterstützt werden. Die initiierenden Personen müssen dazu einen Antrag
formulieren und Begründen, unterzeichnen und schriftlich beim
Geschäftsführenden Landesvorstand einreichen.
(3) Innerhalb von 7 Tagen nach der Einreichung der Unterlagen zur
Urabstimmung beim Geschäftsführenden Landesvorstand wird der Antrag vom
Kampa-Team Berlin im Schwarmportal veröffentlicht.
(4) Eine schriftliche Urabstimmung findet statt, wenn mindestens 25% der
Verbündeten des Landesbündnis21 den im Schwarmportal veröffentlichten Antrag
zur Urabstimmung schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) binnen drei Monate
nach Veröffentlichung unterstützen.
(5) Sollte bereits zu einem Landesparteitag eingeladen sein, soll erst
der entsprechende Landesparteitag Gelegenheit gegeben werden, erfolgreiche
Anträge zu behandeln. Übernimmt der Landesparteitag die Forderung des Antrags,
entfällt die Urabstimmung.
(6) Die Versendung der Unterlagen zur Teilnahme aller Verbündeten des
Landesbündnis21 an der Urabstimmung wird nach der Zustimmung im Schwarmportal
oder Ablehnung durch den Landesparteitag innerhalb von 30 Tagen durch den
Geschäftsführenden Landesvorstand durchgeführt.
(7) Urabstimmungen können auch auf Beschluss eines Landesparteitags
stattfinden. Der Geschäftsführende Landesvorstand verschickt an alle
Verbündeten des Landesbündnis21 eine Abstimmungsvorlage per Brief.
(8) Die Abstimmung endet frühestens 3 Wochen nach Versendung der
Abstimmungsvorlage. Das Abstimmungsenddatum (Poststempel) ist in der
Abstimmungsvorlage mit anzugeben.
(9) Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Abstimmungsergebnis wird im
Schwarmportal veröffentlicht und alle Verbündeten des Landesbündnis21 per
E-Mail informiert.
(10) Die abgegebenen Stimmen
werden im Original mindestens für ein Jahr aufgehoben und können von jedem Verbündeten
eingesehen werden.
§29
Landesbündnisrat
(1) Der Landesbündnisrat berät den Landesvorstand in politischen und
organisatorischen Fragen. Zur wirksamen Ausübung dieser Beratungskompetenz
steht ihm ein umfassendes Auskunftsrecht zu.
(2) Mitglieder des Landesbündnisrats sind
a) der Landesgeschäftsführer, der Politische Sprecher
Berlin, der Landeswahlkampfleiter und der Landesschatzmeister. Jeder von diesen
kann sich im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm zu benennendes anderes
Mitglied des Landesvorstandes vertreten lassen.
b) die Bezirksvorsitzenden. Jeder von diesen kann sich
im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm zu benennendes Mitglied seines
Bezirksvorstandes vertreten lassen.
(3) Der Landesbündnisrat entscheidet über
a) die horizontale und vertikale Verteilung der
Finanzen, der Aufstellung und Kontrolle des Haushaltsbudgets des
Landesbündnis21 und die mittelfristige Finanzplanung, soweit diese nicht
bereits in der Satzung, der Beitrags-und Finanzordnung oder die Schatzmeisterkonferenz
des Bundesbündnisses anderweitig geregelt wurden.
b) die horizontale oder vertikale Kompetenzverteilung
der Politischen Sprecher des Landesbündnis21, soweit diese nicht bereits in der
Satzung oder durch den Bündnisrat des Bundesbündnisses anderweitig geregelt
wurden.
c) Ordnungsmaßnahmen nach §16 Abs. 3 und 4.
(4) Alle Vorschläge müssen unterstützt werden von
a) der Mehrheit der Vertreter der fünf
mitgliederstärksten Bezirksverbände;
b) der Mehrheit der Vertreter der fünf
mitgliederschwächsten Bezirksverbände;
c) der Mehrheit der verbleibenden sechs
Bezirksverbände;
d) der Mehrheit der Vertreter des Bundesvorstands.
(5) Legt der Landesbündnisrat dem Landesvorstand Vorschläge vor, müssen
diese ebenfalls die Anforderungen von §29 Abs. 3 erfüllen.
(6) Die zuständigen Gremien des Landesvorstands entscheiden über die
Vorschläge. Sie können die Vorschläge unmodifiziert akzeptieren oder ablehnen.
Wir ein Vorschlag des Landesbündnisrats abgelehnt, wird der Vorschlag dem
nächsten zuständigen Landesparteitag als Antrag zur zweiten Lesung zur
Entscheidung vorgelegt, es sei denn bis dahin hat ein Mitgliederentscheid über
den Vorschlag entschieden.
(7) Der Geschäftsführende Landesvorstand beschließt nach Anhörung des
Landesbündnisrats eine Geschäftsordnung des Landesbündnisrats.
(8) Der Landesbündnisrat wird von dem Landesgeschäftsführer und einem von
den Bezirksvorsitzenden gewählten Vertreter gemeinsam einberufen. Der
Landesbündnisrat soll in jedem Kalenderjahr mindestens einmal pro Quartal
zusammentreten.
(9) Zu Sitzungen des Landesbündnisrats, auf denen über Ordnungsmaßnahmen
gemäß §16 Abs. 3 und 4 beraten wird, lädt der Vertreter der Bezirksvorsitzenden
gemeinsam mit dem Schiedsgericht ein. Vertreter des Landesvorstands haben auf
dieser Sitzung Rede-, aber kein Stimmrecht.
§30
Vereine, Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften Berlin
(1) Jeder Bürger kann auf einer Landesliste zur Wahl zu einer
Volksvertretung mit und ohne Mitgliedschaft bei Bündnis21 kandidieren.
(2) Das Landesbündnis21 soll vor der Teilnahme an einer Wahl zu einer
Volksvertretung für mindestens 50% der zu wählenden Plätze auf der Liste Bürger
ansprechen, die verifiziert seit mindestens einem Monat Mitglied in einem/r der
bündnisnahen Vereine, Vereinigungen, Pinkwesten-Gruppe oder
Arbeitsgemeinschaften sind. Auch für Nichtmitglieder des Landesbündnis21 gelten
für eine Kandidatur auf der Parteiliste die Anforderungen an Verbündete gemäß
§12.
(3) Vorstandsmitglieder bündnisnaher Vereine, Vereinigungen und
Arbeitsgemeinschaften können zur Zusammenarbeit in die Gremien des
Landesbündnis21 kooptiert werden und andersherum. Landesvorstandsmitglieder
können nicht gleichzeitig ein Vorstandsamt in einem der bündnisnahen Vereine
oder der Vereinigungen bekleiden.
(4) Auf einem Gesetzesparteitag Berlin kann nur die Bündnisnähe in Berlin
vertretener Vereine oder mit berliner Landesverbänden bundesweiter Vereine,
Vereinigungen oder Arbeitsgemeinschaften beschlossen werden.
Bündnisnahe Vereine Berlin
(5) Vereine, deren Bündnisnähe in Berlin beschlossen werden kann, sind
zivilgesellschaftliche Gruppen und Initiativen, die Ziele verfolgen, die in §2
und §12 Abs.3 oder dem Landesgrundsatzprogramm des Landesbündnis21 formuliert
oder zum Teil formuliert sind sowie den restlichen Forderungen nicht
grundlegend widersprechen. Es ist ein besonderes Anliegen des Landesbündnis21
diese Organisationen in die aktive politische Willensbildung und
parlamentarische Vertretung einzubinden sowie einen transparenten
Informationsfluss zwischen Politik und Zivilgesellschaft zu gewährleisten.
(6) Bündnisnahe Vereine Berlin und ihre Vorstände können aus Mitgliedern
und Nicht-Mitgliedern des Landesbündnis21 bestehen.
Bündnisnahe Vereinigungen Berlin
(7) Vereinigungen, deren Bündnisnahe in Berlin beschlossen werden kann,
sind organisatorische Zusammenschlüsse mit dem Ziel, das Gedankengut des
Landesbündnis21 in ihren Wirkungskreisen (z.B. junge Generation, Frauen,
Arbeitnehmer, Kommunalpolitik, Mittelstand, Wirtschaft) zu vertreten und zu
verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen
in die Arbeit des Landesbündnis21 einzubringen.
(8) Mitglieder des Landesvorstands der bündnisnahmen Vereinigungen Berlin
sowie Vorsitzende und Schatzmeister ihrer nachgeordneten Gliederungsebenen
müssen Verbündete des Landesbündnis21 sein. Die Ziele der Vereinigungen dürfen
den grundsätzlichen Zielen des Landesbündnis21 nicht widersprechen.
(9) Bündnisnahen Vereinigungen Berlin können auch Nichtmitglieder des
Landesbündnis21 angehören.
(10) Für bündnisnahe Vereinigungen Berlin beschließt der
Geschäftsführende Vorstand des Bundesbündnisses eine Mustersatzung und legt
fest, in welchem Umfang von der Mustersatzung abgewichen werden darf. Die
Satzungen sowie alle Satzungsänderungsbeschlüsse der Vereinigungen sind dem
Geschäftsführenden Vorstand des Bundesbündnisses jeweils innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Beschlussfassung vorzulegen. Alle Ordnungen von Bündnis21
gelten gleichsam für die Vereinigungen. Die Vereinigungen unterliegen der
Schiedsgerichtsbarkeit von Bündnis21. Die Vereinigungen können Mitglieds- und
Förderbeiträge sowie Spenden einnehmen und selbständig verwalten. Die
Einzelheiten werden in der Satzung der jeweiligen Vereinigung geregelt.
Arbeitsgemeinschaften Berlin
(11) Auf Beschluss des Landesverwaltungsrats, des Politischen Rats Berlin
und des Kampa-Teams Berlin können für besondere Aufgaben – insbesondere im
programmatischen und organisatorischen Bereich – jederzeit
Arbeitsgemeinschaften gebildet und wieder aufgehoben werden.
(12) Alle Arbeitsgemeinschaften müssen mindestens 3 Mitglieder haben, von
denen zwingend ein Mitglied in dem Themengebiet betroffen (Betroffener), einer
beruflich-spezialisiert (Experte) und der dritte politisch-engagiert
(Politiker) sein muss. Auf eine paritätische Verteilung dieser drei
Vertretergruppen sollte auch bei größeren Arbeitsgemeinschaften geachtet
werden.
(13) In Arbeitsgemeinschaften können auch Pinkwesten und Mitglieder aus
bündnisnahen Vereinen und Vereinigungen Berlin Teilnehmer sein.
(14) Drei Mitglieder gemäß §31 Abs. 11 haben gemeinsam das Recht eine
Arbeitsgemeinschaft dem zuständigen Gremium vorzuschlagen, wenn sie deren
Notwendigkeit schriftlich begründen können.
(15) Der Landesverwaltungsrat kann die Grundsätze der Tätigkeit der
Arbeitsgemeinschaften Berlin in einer eigenen Geschäftsordnung regeln.
Antrags- und Rederecht
(16) Die Vorsitzenden der Vereine, Vereinigungen und
Arbeitsgemeinschaften und bzw. ihre Stellvertreter haben das gleiche Antrags-
und Rederecht auf Landesparteitagen, wie Verbündete des Landesbündnis21, aber
kein Stimmrecht.
§31
Landesbasistage: Prinzip des Traumes
(1) Landesbasistage finden ab dem 2. Jahr nach der Gründung alle 6 Monate
statt. Landesbasistage sind öffentliche Landesparteitage, an denen alle
Verbündeten, Unterstützer und Pinkwesten des Landesbündnis21 sowie alle
Mitglieder der bündnisnahen Vereine, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften
Berlin nach einer Voranmeldung teilnehmen können. Ebenso, wie im
Landesbündnis21 bekannte aktive Nichtmitglieder.
(2) Aufgabe der Landesbasistage ist es gemeinsame strategische und
politische Grundsatzentscheidungen und Träume für die Zukunft zu formulieren,
die das gesamte Netzwerk betreffen, in den kommenden Jahren wichtig werden und
weder vom Landesbündnis21 noch den anderen teilnehmenden Organisationen oder
Einzelpersonen jeweils alleine durchgesetzt werden können.
(3) Alle Entscheidungen werden im Konsensverfahren getroffen. Alle
Anwesenden, egal ob Verbündeter oder nicht, haben Antrags-, Rede- und
Stimmrecht.
(4) Der Landesverwaltungsrat kann alles Weitere in einer Geschäftsordnung
für Landesbasistage regeln.
(5) Entscheidungen der
Landesbasistage bedürfen der Bestätigung auf einem Landesparteitag. Die
Beschlüsse werden als Anträge in zweiter Lesung auf dem nächsten
Landesparteitag behandelt.
§32
Selbstverpflichtung: Prinzip des Volksdieners
(1) Alle Kandidaten für Wahllisten des Landesbündnis21 sowie
Direktkandidaten in Berlin verpflichten sich durch ihre Kandidatur zu folgender
Selbstverpflichtung: Ich werde kein Berufspolitiker und …
a) werde nach der Dauer von zwei Amtsperioden in ein
und demselben Parlament für dieses nicht wieder kandidieren, und
b) verpflichte mich bei Abstimmungen zur Durchsetzung
einer gesetzlich festgeschriebenen Amtszeitbegrenzung auf 2 Wahlperioden auf
und für alle politischen Ebenen für diese zu stimmen. Ich will verantwortliche
Politik und …
c) und werde
als Abgeordnete/r im Landtag oder einer anderen vollzeitbezahlten
Volksvertretung während der Zeit als Abgeordnete/r keine andere bezahlte oder
üblicherweise nur gegen Bezahlung ausgeübte Tätigkeit mit lobbyistischem
Charakter übernehmen,
d) meine vor Beginn des Mandats ausgeübte Tätigkeit
aufgeben. Wenn für meine Rückkehr in den Beruf eine Fortsetzung der Tätigkeit
zwingend notwendig ist, werde ich diese auf das kleinstmögliche Maß reduzieren,
damit ich mich der Abgeordnetentätigkeit widmen kann,
e) alle Nebentätigkeiten, die sich aus dem Mandat
heraus ergeben, ehrenamtlich zu erbringen,
f) insgesamt 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem
Parlament weder ein Beschäftigungsverhältnis mit lobbyistischem Charakter einzugehen
noch eine im direkten Zusammenhang mit meiner parlamentarischen Tätigkeit
stehende entgeltliche oder üblicherweise entgeltliche Tätigkeit auszuüben. Ich
stehe für Politikerhaftung und Volksentscheide und …
g) werde in der gesamten Wahlperiode mein Mandat
nutzen, um durch Diskussion, Zustimmung und persönliches Einbringen zur
Durchsetzung von Politikerhaftung für Nichtverfolgung von Straftaten und
Steuerverschwendung für alle politischen Ebenen beizutragen,
h) verpflichte mich selbst so zu handeln und
abzustimmen, als ob es Politikerhaftung bereits gäbe,
i) in der gesamten Wahlperiode mein Mandat dafür zu
nutzen, um durch Diskussion, Zustimmung und persönliches Einbringen zur
Durchsetzung von Volksbegehren und Volksentscheiden für alle politischen Ebenen
beizutragen und mich selbst an Entscheidungen der Verbündeten zu halten, soweit
es mein Gewissen mir erlaubt. Berufserfahrung von Abgeordneten
(2) Alle Kandidaten für Wahlen in Volksvertretungen sollen hinreichend
Berufserfahrung in die Arbeit der Parlamente einbringen können. Deshalb sollen
alle Kandidaten mindestens 3 Jahre Berufstätigkeit in den letzten 5 Jahren
nachweisen können. Rentner sind von dieser Regelung ausgenommen. Bezahlte
Tätigkeiten in der Politik oder einer Partei gelten nicht als anrechenbare
Zeiten. Unabhängigkeit der Vorstände und Mandatsträger
(3) Ein Mitglied des Landesvorstandes darf weder beruflich noch
finanziell von Bündnis21 abhängig sein. Das gleiche gilt für das Verhältnis der
Vorstandsmitglieder untereinander. Ein Mitglied des Landesvorstandes darf nicht
in einem Beschäftigungsverhältnis zu Abgeordneten oder Fraktionen eines
Parlamentes stehen.
(4) Ein Mandatsträger kann nicht gleichzeitig ein Amt innehaben. Der
Kandidat verliert 14 Tage nach seiner Wahl in eine Volksvertretung alle Ämter
im Landesbündnis21. Auf Beschluss eines Gremiums können Mandatsträger in dieses
kooptiert werden.
§33
Gründungsjahr
(1) Die Gründungsversammlung wählt den ersten Landesvorstand bestehend
aus
a) dem Landesvorsitzenden,
b) einen Stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) dem Landesschatzmeister.
(2) Der Landesvorsitzende übernimmt die satzungsgemäßen Funktionen des
Landesverwaltungsratsvorsitzenden und des Landesgeschäftsführers bis zur
Nachwahl einer ausreichenden Anzahl von Landesvorstandsmitgliedern, die es
erlaubt ein oder mehrere Gremien gemäß §§ 7, 8, 9 und 11 als eigeneständig
arbeitende Gremien zu besetzen. Alle weiteren Regelungen zu Wahl und Aufgaben
der Gremien des Landesvorstands bleiben in Kraft.
(3) Bis zur Konstituierung des Politischen Rats Berlin und des Kampa-Team
Berlin durch Ergänzungswahl bleiben die Mitglieder des Geschäftsführenden
Landesvorstands stimmberechtigte Mitglieder des Landesvorstands. Bis zu deren
Konstituierung übernimmt der Landesvorstand kommissarisch die satzungsgemäßen
Aufgaben der nicht besetzten Gremien sowie deren Ladungskompetenz zu
Landesparteitagen.
(4) Die Gründungsversammlung des Landesbündnis21, sowie jeder weitere
Bündnisparteitag Berlin im Gründungsjahr, kann bis zu 27 weitere Beisitzer
ergänzend für die vollständige Besetzung der drei Gremien des Bundesvorstands
wählen.
(5) Der Landesbündnisrat wählt den Vertreter der Bezirksvorsitzenden
sobald sich mehr als 6 Bezirksverbände gegründet haben. Bis dahin übernimmt das
Schiedsgericht die Aufgabe des Landesbündnisrats in §29 Abs. 9.
(6) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in BÜNDNIS21 und einer weiteren
Partei ist bis zum 31.12.2021 möglich.
(7) Im Gründungsjahr gilt §21 nicht. Anträge zu den Landesparteitagen
können alle Verbündete des Landesbündnis21 bis 7 Tage vor der Versammlung beim
Landesvorstand einreichen.
(8) Behördlich zwingend verlangte Änderungen der Satzung können vom
Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, soweit diesen nicht
erhebliche rechtliche, insbesondere grundgesetzwidrige, Einwendungen
entgegenstehen, gegen die gegebenenfalls entsprechende Einwendungen gerichtlich
geltend gemacht werden müssen und eine aufschiebende Wirkung soweit möglich
sicherzustellen. Einer Mitgliederabstimmung bedarf es in diesem Fall bis zum
nächsten Landesparteitag nicht. Der Landesvorstand hat alle Verbündeten des
Landesbündnis21nverzüglich über den Inhalt der behördlichen Auflage in Kenntnis
zu setzen und auf dem folgenden Bündnisparteitag Berlin sind die Änderungen
Teil der Tagesordnung und Debatte im Sinne einer Überprüfung der Änderungen.
(9) Bis 31.12.2021 können auf außerordentlichen Bündnisparteitagen Berlin
ohne Beachtung der Antragsfristen mit einfacher Mehrheit Namensänderungen und
Verschmelzungen mit anderen Vereinen und Parteien beschlossen werden.
§34
Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise
unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der
Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am
18.03.2021 und der Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4 sowie Genehmigung durch den
Geschäftsführenden Vorstand des Bundesbündnisses gemäß § 11 Abs. 4 j) der
Bundessatzung in Kraft. Die Änderungen durch den Landesparteitag am 18.04.2021
treten am 21.04.2021 in Kraft.